Rz. 24

Die Spalte Umbuchungen des Geschäftsjahres dient grundsätzlich allein dazu, Umgliederungen zwischen den einzelnen Posten des Anlagevermögens während eines Rechnungslegungszeitraumes zu erfassen.[1] Umgliederungen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, können zulässigerweise ebenfalls als Umbuchungen behandelt werden[2] oder sind als Zu- oder Abgänge auszuweisen.

Hauptanwendungsfälle für solche Umbuchungen sind die Bilanzposition "Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau", die in die entsprechenden Einzelpositionen fertiggestellter Sachanlagen eingestellt werden, weiterhin "Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände" oder innerhalb des Finanzanlagevermögens durch Änderung der Konzernzugehörigkeit.

 

Rz. 25

Bei Umbuchungen ist mit positiven und negativen Vorzeichen zu operieren. Bei der Position des Anlagevermögens, aus der der Gegenstand ausscheidet, sind die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit negativem Vorzeichen zu vermerken, bei der Position, der sie neu zugeordnet werden, erfolgt die entsprechende Gegenbuchung mit positivem Vorzeichen. Allerdings sind nicht nur die Anschaffungs- und Herstellungskosten umzubuchen, sondern gegebenenfalls bereits vorgenommene Ab- und Zuschreibungen. Soweit während des Geschäftsjahres, in dem umgebucht wird, weitere Herstellungskosten für den umzubuchenden Vermögensgegenstand anfallen, können diese entweder zunächst dem umzubuchenden Posten zugeordnet oder aber als Zugang bei der Position behandelt werden, auf die umgebucht wird.[3] In dem der Umbuchung folgenden Jahr erhöht bzw. vermindert der Umbuchungsbetrag die Anschaffungs- und Herstellungskosten der betroffenen Bilanzpositionen.

 

Rz. 26

Der Umbuchungswert ist dementsprechend wie folgt zu ermitteln:

 
Restbuchwert des umzubuchenden Vermögensgegenstandes am Ende des Geschäftsjahres
+ auf die Umbuchung entfallende kumulierte Abschreibungen (einschließlich der Zuschreibungen in früheren Geschäftsjahren sowie der Abschreibungen des Geschäftsjahres)
auf die Umbuchung entfallende Zuschreibung des Geschäftsjahres
= Umbuchungswert (= Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten)
 

Rz. 27

 
Praxis-Beispiel

Vorgehensweise bei Umbuchungen

Auch die Vorgehensweise bei Umbuchungen wird anhand eines Beispiels verdeutlicht. Im Jahr 01 wurden für ein im Bau befindliches Gebäude Herstellungskosten in Höhe von 100.000 EUR aufgewendet, im Jahr 02, dem der Fertigstellung und Umbuchung, fielen weitere Kosten von 150.000 EUR an, die im Anlagespiegel als Zugang beim fertiggestellten Gebäude erfasst werden. Mitte des Jahres 02 konnte das Gebäude betrieblich genutzt werden. Da das Gebäude infolge eines Fehlers des Architekten nur eingeschränkt nutzbar ist, wurde bereits im Jahr 01 eine außerplanmäßige Abschreibung von 40.000 EUR vorgenommen. Darüber hinaus wird das Gebäude linear über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren, beginnend ab Juli 02, abgeschrieben.

 
(0) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)
Bilanzposten Anschaffungs-/ Herstellungskosten zum 1.1. Zugänge des Geschäftsjahres Abgänge des Geschäftsjahres Umbuchungen des Geschäftsjahres Abschreibungen (kumuliert) zum 1.1. Abschreibungen des Geschäftsjahres Zuschreibungen des Geschäftsjahres Weitere Abschreibungsänderungen Abschreibungen (kumuliert) zum 31.12. Buchwert am 31.12. Buchwert Vorjahr
Jahr 01 Anlagen im Bau   100.000     0 40.000     40.000 60.000  
Grundstücke                      
Jahr 02                      
Anlagen im Bau 100.000     – 100.000 40.000     40.000 0 0 60.000
Grundstücke   150.000   + 100.000 0 2.100   -40.000 42.100 207.900  
Jahr 03     40.000                
Anlagen im Bau                      
Grundstücke 250.000       42.100 4.200     46.300 203.700 207.900

Tab: 6: Vorgehensweise bei Umbuchungen

 

Rz. 28

Anlagen im Bau sind in dem Geschäftsjahr umzubuchen, in dem sie fertiggestellt bzw. zum Betrieb bereit sind. Soweit Anzahlungen auf Vermögensgegenstände geleistet wurden, erfolgen die Umbuchungen in dem Geschäftsjahr, in dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die angezahlten Gegenstände erlangt wird.

[1] Ebenso Lorson, in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, §§ 284-288 HGB Rz. 188, Stand: 7/2016.
[2] Vgl. z. B. Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 132. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 261.
[3] Vgl. Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 244.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge