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Anlagespiegel / Anlagegitter / 2.3.2 Zugänge des Geschäftsjahres

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 15

Unter den Zugängen werden sämtliche mengenmäßigen Vermehrungen von Anlagegütern während eines Geschäftsjahres verstanden. Zu den Zugängen rechnen neben eindeutigen Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen auch:

  • Nachträgliche Anschaffungs-, Anschaffungsneben- und Herstellungskosten sowie nachträgliche Erhöhungen solcher Kosten auf Zugänge früherer Geschäftsjahre. Hierunter fallen z. B. nachträgliche Erhöhungen von Kaufpreisen, anschaffungsnaher Aufwand in Verbindung mit dem Erwerb eines Gebäudes, aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, nachträglich entstandene Erschließungskosten für Grundstücke etc. Obwohl es sich hierbei häufig nicht um mengen-, sondern um wertmäßige Erweiterungen des Anlagevermögens handelt, sind diese nach h. M. als Zugänge auszuweisen, da der sonst allein infrage kommende Ausweis als Zuschreibungen einerseits erfolgswirksamen Charakter hätte, andererseits dazu führen würde, dass die nachträglichen Kosten nicht im Folgejahr den historischen Anschaffungskosten zugeordnet werden könnten.[1]
  • Nachaktivierungen (auch infolge steuerlicher Außenprüfungen). Ob diese als Zugänge oder Zuschreibungen auszuweisen sind, ist in der Literatur strittig.[2] Dabei wird jedoch bisweilen die Ursache für Nachaktivierungen übersehen. Im Wesentlichen sind diese darauf zurückzuführen, dass einerseits aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten fälschlicherweise als Aufwand gebucht wurden, andererseits auf überhöhte Abschreibungen. Im ersten Fall greift m. E. die gleiche Argumentation wie bei vorstehenden Posten, was für einen Ausweis dieser nachträglichen Kosten unter den Zugängen spricht. Anders dagegen, wenn Nachaktivierungen zur Korrektur von Abschreibungen vorgenommen werden. In diesem Fall müssen die bisherigen kumulierten Abschreibungen korrig...

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