Rz. 242

[Andere Leibrenten → Zeilen 15–16, eZeilen 13–14, 17–18]

Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung (ohne Riester-Renten, ohne Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und ohne Rürup-Renten) sind nur mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig.

 

Rz. 243

[Rentenbetrag → eZeile 13]

Den Rentenbetrag können Sie der Rentenmitteilung bzw. dem maßgebenden Vertrag entnehmen. Einzutragen ist der Jahresbetrag. Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge einbehalten, ist der Rentenbetrag vor Abzug dieser Leistungen maßgeblich.

 

Rz. 244

[Angaben zwecks Ermittlung des Ertragsanteils → eZeilen 14 und 17, Zeilen 15–16]

Die Angaben sind entscheidend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente. Handelt es sich um eine Leibrente auf Lebenszeit, ist für den Ertragsanteil der versicherungsrechtliche Beginn der Rente maßgebend (Eintragung in eZeile 14). Tragen Sie in Zeile 16 ein, an wessen Leben die Rentenzahlung anknüpft.

Handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente (Höchstzeitrente), ist für die Höhe des Ertragsanteils die Höchstlaufzeit mit maßgebend. Tragen Sie in eZeile 17 ein, wann die Rente voraussichtlich enden (z. B. bei privaten Berufsunfähigkeitsrenten durch Erreichen des Pensionsalters) oder in eine andere Rente (z. B. gesetzliche Altersrente) umgewandelt wird (→ Tz 933).

 

Rz. 245

[Rentennachzahlungen → eZeile 18]

Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre gehören zusätzlich in eZeile 18. Sie beantragen damit eine ermäßigte Besteuerung (vgl. Erläuterungen zu eZeile 9).

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