Rz. 124

[Haushalt der unterstützten Person → Zeilen 4–12]

Tragen Sie ein, wo die unterstützte(n) Person(en) lebt bzw. leben (Zeile 4). Soweit sich der Haushalt im Ausland befindet (Zeile 5), gelten je nach Land eventuell gekürzte abzugsfähige Höchstbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 13–20). Leben im Haushalt der unterstützten Person mehrere Personen (Angaben in Zeile 6), werden die Unterhaltszahlungen auf alle im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig aufgeteilt. Für jede Person ist in diesem Fall eine eigene Seite auf der Anlage Unterhalt (Seite 2–4) auszufüllen. Für jede Person wird getrennt geprüft, ob der auf sie entfallende Unterhalt abzugsfähig ist (→ Tz 617).

 

Rz. 125

[Unterhaltsleistungen, Unterstützungszeitraum → Zeilen 7–12]

Leben im Haushalt mehrere Personen (Zeile 6), sind sämtliche Zahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, die an die Haushaltsmitglieder geleistet wurden, einzutragen. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ist nur für Monate möglich, in denen eine Unterstützung (Zeilen 7, 9) stattgefunden hat, d. h. grds. ab dem Monat der ersten Zahlung (Zeilen 8, 10). Bei Ehegattenunterhalt wird unabhängig vom Zahlungszeitpunkt immer Unterhalt für das gesamte Jahr angenommen. Lebte die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, tragen Sie den Abzugshöchstbetrag, d. h. für 2023 10.908 EUR ein (Zeile 25). Zum Unterhalt zählen auch für die unterstützte Person übernommene Basis-Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, für die diese selbst Versicherungsnehmer (Zahlungsverpflichteter aus dem Versicherungsvertrag) ist.

 

Rz. 126

[Unterstützte Person lebt im Ausland → Zeilen 5, 13–20, 32]

Wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, benötigen Sie zusätzlich aus dem Wohnsitzstaat eine sog. Unterhaltserklärung (abrufbar über die Formularverwaltung der Internetseiten des BMF oder beim Finanzamt in Papierform erhältlich) über die persönlichen Verhältnisse, das eigene Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person (Eintragung in Zeilen 31, 32, 33–43). Diese müssen Sie auf Verlangen des Finanzamts vorweisen können. Anhand der Erklärung wird die Bedürftigkeit der unterstützen Person geprüft (→ Tz 619).

Bei Auslandssachverhalten gelten für den Nachweis der Unterhaltszahlungen erhöhte Anforderungen. Machen Sie die geforderten Angaben über den Zahlungsweg (Überweisung Zeile 13, Mitnahme anlässlich von Besuchsfahrten Zeilen 14 und 15). Die erforderlichen Nachweise (Abhebenachweise, Fahrtbelege, Passeintrag, Übergabebestätigung) müssen Sie auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können.

Erfolgte die Heimfahrt zum eigenen Haushalt im Ausland und dem dort lebenden Ehegatten (Familienheimfahrt), wird ohne Einzelnachweis für bis zu maximal vier (auf Verlangen des Finanzamts nachzuweisende) tatsächlich durchgeführte Fahrten (Zeilen 16–19) im Kalenderjahr jeweils ein Nettomonatslohn (Zeile 20) als mitgenommener Unterhalt akzeptiert (→ Tz 619).

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