Rz. 69

[Spendenvortrag → Zeile 16]

Liegt Ihnen zum 31.12.2022 ein gesonderter Feststellungsbescheid über vortragsfähige Spenden vor, kreuzen Sie dies bitte hier getrennt für den Steuerpflichtigen bzw. den Ehegatten an.

 

Rz. 70

[Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag → Zeilen 17–18]

Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die bisher nicht ausgeglichen und vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid ausgewiesen wurden, können Sie diese im aktuellen Jahr berücksichtigen. Dazu muss in Zeile 17 eine 1 eingetragen werden.

Sind im aktuellen Jahr neu entstandene negative Einkünfte nicht oder nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen worden, können Sie den negativen Gesamtbetrag in die beiden Vorjahre zurück- oder in künftige Jahre vortragen lassen. Bitte geben Sie in Zeile 18 an, ob auf den Rücktrag in das Jahr 2022 bzw. 2021 verzichtet werden soll. Eine betragsmäßige Begrenzung ist nicht mehr möglich. Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG wurden für Verluste der Vz. 2021 bis 2023 von 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung vorübergehend angehoben.

 
Wichtig

Wachstumschancengesetz

Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag sollten ursprünglich mit dem Wachstumschancengesetz um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollten die ab dem VZ 2020 auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR (Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag ab dem VZ 2026 auf 5 Mio. EUR bzw. auf 10 Mio. EUR (Ehegatten) gesenkt werden. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zu diesem Gesetz wurde diese Maßnahme jedoch wieder gestrichen (s. BT-Beschluss v. 23.2.2024). Damit gelten ab dem VZ 2024 wieder die alten Höchstgrenzen von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) bei einem Rücktragszeitraum von zwei Jahren.

 
Praxis-Tipp

Jetzt noch Einkommensteuererklärung für Vz. 2020–2022 bei negativen Einkünften abgeben

Haben Sie für die Jahre 2020–2022 bisher keine Steuererklärung abgegeben und war die Summe Ihrer Einkünfte negativ (weil Sie z. B. arbeitslos waren und Ihnen nur Ausgaben i. Z. m. Bewerbungen oder Verluste aus Vermietung entstanden sind), dann beantragen Sie für 2020 (Abgabe bis 31.12.2024) bis 2021 (Abgabe bis 31.12.2026) noch die Veranlagung zur ESt bzw. die Feststellung eines Verlustvortrags, indem Sie eine Steuererklärung abgeben. Damit sichern Sie sich die Möglichkeit der Verlustverrechnung in den Folgejahren. Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, geht der Verlustvortrag verloren.

 

Rz. 71

[Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds → Zeile 20]

Beinhaltet Ihr Steuerbescheid 2022 einen entsprechenden Freibetrag, müssen Sie dies hier durch Ankreuzen deutlich machen. Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt.

 

Rz. 72

[Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern → Zeile 11]

Grundsätzlich werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Der hälftige Abzug kann hier beantragt werden (→ Tz 386).

 

Rz. 73

 

Checkliste Anlage Sonstiges

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie den Sonderausgabenabzug früherer Spenden geprüft?

Liegt Ihnen zum 31.12.2022 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Spenden vor (Zeile 16)?

Haben Sie den Verlustabzug negativer Einkünfte des Jahres 2023 geprüft?

Konnten nicht alle negativen Einkünfte, die im Jahr 2023 entstanden sind, mit positiven Einkünften im Jahr 2023 ausgeglichen werden, steht Ihnen ein Verlustrück- oder -vortrag in andere Jahre zu (Zeilen 17–18).
Haben Sie in Ihrem eigenen oder gemieteten Haus bzw. Haushalt (einschl. Garten) Arbeiten durch Beschäftigte, Dienstleister oder Handwerker ausführen lassen und werden Sie und Ihr Ehegatte nach § 26a EStG jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt? (Zeile 21)

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