Rz. 978

[Veräußerungsverluste/Verrechnung → Zeile 52]

Veräußerungsverluste werden zunächst mit Veräußerungsgewinnen saldiert.

Ergibt sich danach ein Gesamtverlust, darf dieser nicht mit anderen erzielten Einkünften verrechnet werden. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen des allgemeinen Verlustrück- oder -vortrags nach § 10d EStG (→ Tz 354) scheidet aus. Allerdings ist ein einjähriger Verlustrücktrag vorzunehmen, sodass Veräußerungsgewinne des Vorjahres gemindert werden. Dieser Verlustrücktrag kann nicht mehr betragsmäßig begrenzt werden, es kann nur komplett darauf verzichtet werden. Darüber hinaus sind verbleibende Verluste in den Folgejahren mit erzielten Veräußerungsgewinnen gegenzurechnen (= unbegrenzter Verlustvortrag).

Veräußerungsverluste, die in den Jahren bis 2009 nach der Altregelung entstanden sind, können auch mit Gewinnen aus späteren Jahren verrechnet werden.

Die nicht ausgenutzten Verluste sind gesondert festzustellen. Diese Feststellung gilt als Grundlagenbescheid und ist nach Bestandskraft bindend. Sofern die Verluste fehlerhaft festgestellt wurden, kann nur dieser Bescheid im Wege des Einspruchs angegriffen werden. Eine Änderung im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung oder Verlustfeststellung ist nicht möglich. Einzelheiten zum Feststellungsverfahren finden sich unter → Tz 807 und → Tz 961. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Verlustfeststellung bei den Veräußerungsverlusten.

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