Rz. 952

[Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs → Zeile 5]

Informationen zu dem Thema finden Sie in den → Tz 435 ff.

 

Rz. 953

[Unterhaltsleistungen → Zeile 6]

Hierzu lesen Sie bitte die → Tz 425 ff.

 

Rz. 954

[Werbungskosten → Zeile 7]

Als Werbungskosten sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (FG Münster, Urteil v. 3.12.2019, 1 K 494/18 E, EFG 2020 S. 185, Revision beim BFH Az. X R 7/20)

Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser wird allerdings nur einmal für alle Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten und sonstige Bezüge), Unterhalts-, Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt.

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