Rz. 986

[Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 42–49]

Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter (Zeile 41) innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Dazu gehört z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines Tickets für ein Fußballspiel (BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 10/18, BFH/NV 2020 S. 570).

Für Gegenstände, die als Einkunftsquelle genutzt werden und daraus mindestens in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, erhöht sich der Spekulationszeitraum auf zehn Jahre.

 

Rz. 987

Auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Fremd- oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) gehört zu den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfand. Das gilt auch, wenn erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen (FinMin Hamburg v. 11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52). Die Finanzgerichte sind jedoch unterschiedlicher Auffassung. Keine Zweifel an der Handhabung hat das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 20.6.2019,13 V 13100/19, rkr.), erhebliche Zweifel hat das FG Nürnberg (Beschluss v. 8.4.2020, 3 V 1239/19, EFG 2020 S. 1074).

 

Rz. 988

Die Veräußerungsgewinne (und -verluste) aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des alltäglichen Gebrauchs, die nach dem 13.12.2010 erworben wurden, sind nicht steuerpflichtig. Der Begriff "Wirtschaftsgüter des alltäglichen Gebrauchs" ist zwar nicht weiter definiert, hierzu zählen wohl insbesondere Pkw, Fernseher u. a. als Gebrauchsgüter.

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