Rz. 284

[Betriebsveräußerung/-aufgabe → Zeilen 31–44]

Haben Sie Ihren freiberuflichen Betrieb veräußert oder aufgegeben, ist ein dadurch entstandener Gewinn steuerlich zu erfassen. Auf die Ausführungen zu den Zeilen 31–46 der Anlage G wird verwiesen.

 

Rz. 285

[Außerordentliche Erträge → Zeile 45]

Infrage kommen z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Diese werden ermäßigt besteuert (vgl. Erläuterungen zu Zeile 47 der Anlage G).

 

Rz. 286

[Nebentätigkeiten → Zeilen 46–47]

In den Zeilen 46 und 47 tragen Sie Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. als Stadt- oder Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister oder ähnliche Nebentätigkeiten ein. Ebenso fallen darunter Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche, selbstständige Übungsleiter und weitere Personen. (Anmerkung: Waren Sie als Arbeitnehmer tätig, gehören die Zahlungen in die Anlage N). Den steuerfreien Teil dieser Aufwandsentschädigungen (max. 3.000 EUR) müssen Sie gesondert in Zeile 46 bzw. 47 angeben, der steuerpflichtige Teil ist im Gewinn (Zeile 4) zu erfassen.

 
Praxis-Tipp

Anlage EÜR muss nicht immer ausgefüllt werden

Haben Sie (außer Arbeitslohn) nur Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, die sich in den Grenzen (3.000 EUR bzw. 840 EUR) halten, brauchen Sie keine Anlage EÜR ausfüllen (vgl. Erläuterungen der Anlage EÜR).

 

Rz. 287

Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz

Auf die Ausführungen bei der Anlage G wird verwiesen (→ Tz 274).

 

Rz. 288

 

Checkliste Anlage S

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie sind nebenberuflich schriftstellerisch, journalistisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder unterrichtend (Lehrtätigkeit, Nachhilfe, Prüfungstätigkeit) tätig?

Sie können pauschale Betriebsausgaben geltend machen (Zeile 4).

Sie waren nebenberuflich als selbstständiger Übungsleiter, Vortragender, Ausbilder, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit als Künstler oder Pflegender für eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation tätig?

Prüfen Sie, ob Ihr Honorar (teilweise) steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG ist (Zeilen 46–47).

Prüfen Sie auch die Checkliste zur Anlage G.

Die dort genannten Tipps für gewerbliche Betriebe gelten auch für Freiberufler.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge