Rz. 1047

Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV).

 
Praxis-Tipp

Ehrenamt ist ein weiter Begriff

Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen:

  • Vorstandsmitglieder
  • Eltern, die Fahrdienste im Sportverein verrichten
  • Reinigungspersonal oder Platzwart
  • ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport (nicht jedoch Sportler)

Die pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Weitere Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.

Zahlungen an Mitglieder dürfen nicht unangemessen hoch sein. In der Praxis bedeutet das, dass sie auf Beträge zu begrenzen sind, die auch an Nichtmitglieder gezahlt werden.

 

Rz. 1048

Sind die tatsächlichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher, müssen diese nachgewiesen werden. Die Inanspruchnahme der Aufwandspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) schließt die Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 26b EStG) und auch den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) aus.

Allerdings werden für zwei verschiedene Aktivitäten sowohl der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und der Übungsleiterfreibetrag gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Jugendtrainer erledigt auch Buchhaltung für Kirchengemeinde

A ist als Jugendtrainer für den örtlichen Sportverein tätig. Hierfür erhält er 2.000 EUR jährlich. Für seine Tätigkeit als Buchhalter der Kirchengemeinde erhält er 400 EUR Aufwandsentschädigung jährlich.

Für die Jugendtrainertätigkeit kann A die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) in Anspruch nehmen. Die andere Tätigkeit ist nach § 3 Nr. 26a EStG begünstigt.

 

Rz. 1049

Weitere Einzelheiten zum Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG: BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.

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