Rz. 259

Werden Renten aus Deutschland ins Ausland gezahlt, unterliegen die Renten grds. der Besteuerung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) im Inland.

Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat und der BRD ein DBA, kann Deutschland an der Besteuerung der Rente gehindert sein.

Dürfen beide Staaten Steuern erheben, regelt das DBA auch, wie der Wohnsitzstaat eine doppelte Besteuerung zu vermeiden hat. Für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es, je nachdem, welches DBA anzuwenden ist, zwei Methoden: Entweder ist die deutsche Rente im Wohnsitzstaat steuerfrei zu stellen, oder der Wohnsitzstaat muss einen Anrechnungsbetrag der deutschen Steuer auf die im Ausland zu zahlende Steuer gewähren.

Weitere Informationen zur Besteuerung der Renten bei Wohnsitz im Ausland stellt das Finanzamt Neubrandenburg unter "www.finanzamt-rente-im-ausland.de" zur Verfügung (→ Tz 964).

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