Rz. 136

 
Wichtig

Wer die Anlage N ausfüllen muss

Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:

  • Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger (Aushilfs-)Tätigkeit oder Minijob (450-Euro-Job).
  • Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
  • Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.
  • Sie sind Arbeitnehmer und wollen die Mobilitätsprämie beantragen.

Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.

Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit e gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen (Zeilen 5–28)

Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.
Seiten 2, 3

Werbungskosten zum "normalen" Arbeitslohn (Zeilen 31–72)

Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR ­berücksichtigt.

Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:

  • Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Zeilen 31–40)
  • Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften (Zeile 41)
  • Arbeitsmittel (Zeilen 42, 43)
  • Häusliches Arbeitszimmer (Zeile 44)
  • Homeoffice-Pauschale (Zeile 45)
  • Fortbildungskosten (Zeile 46)
  • Weitere Werbungskosten (Zeilen 47–49)
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb einer ­ortsgebundenen Arbeitsstätte) (Zeilen 61–72)
Seite 3

Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 73–78)

Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn ­(Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird eine Werbungskostenpauschale von 102 EUR berücksichtigt.
Seite 4 Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung (Zeilen 91–117)

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