Rz. 173

[Unterkunft am Beschäftigungsort → Zeilen 23, 24]

Der Abzug der laufenden tatsächlichen Kosten für die zweite Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Reparaturen, Garagen-, Stellplatzmiete) ist – unabhängig von der Wohnungsgröße – auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR bzw. jährlich 12.000 EUR begrenzt (Zeile 23), wenn Sie im Inland liegt. Für im Ausland belegene Wohnungen sind die Kosten nur bis in der Höhe der Aufwendungen für eine 60 qm große Wohnung abzugsfähig (Zeile 24). Kosten für die notwendige Möblierung und Küchenausstattung sowie Maklerkosten sind zusätzlich abzugsfähig (Zeile 32) (→ Tz 737 ff.).

 

Rz. 174

[Verpflegung → Zeilen 25–31]

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitunterkunft absetzbar. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge (14 EUR bzw. 28 EUR) ist jeweils die tägliche Abwesenheit von der Wohnung Ihres Lebensmittelpunkts (Hauptwohnung). Liegt die Zweitunterkunft im Ausland, gelten je nach Land andere Pauschbeträge (Zeilen 28, 29) (→ Tz 741 ff.).

 

Rz. 175

[Sonstige Aufwendungen → Zeile 32]

Hier können Sie weitere durch die doppelte Haushaltsführung entstandene Kosten geltend machen. Dazu gehören im Wesentlichen Aufwendungen für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung (bis max. 5.000 EUR), Telefongebühren für Gespräche mit der Familie, Maklerkosten und tatsächlich entstandene Umzugs- sowie Renovierungskosten bei Bezug bzw. bei Aufgabe der Zweitunterkunft mit dem Rückumzug zur Hauptwohnung (→ Tz 743, → Tz 709).

 

Rz. 176

[Arbeitgeberersatz → Zeile 34]

Hat Ihnen z. B. Ihr Arbeitgeber, Aufwendungen ersetzt (Nr. 21 Ihrer LSt-Bescheinigung), ist der Kostenersatz (bis zur Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs) steuerfrei. Entsprechend verringern sich die abzugsfähigen Aufwendungen (→ Tz 744).

 

Rz. 177

 

Checkliste N-Doppelte Haushaltsführung

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!
  • Falls die doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht berücksichtigungsfähig ist, prüfen Sie, ob die Fahrten von der weiter von der ersten Tätigkeitsstätte entfernten Wohnung mit der Entfernungspausschale abzugsfähig sind (Anlage N S. 2).

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