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Anlage N 2023 – Tipps und Gestaltung / 2.2 Wege zur ersten Tätigkeitsstätte

Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
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Rz. 660

[Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte → Zeilen 30–53, eZeile 54]

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden im Regelfall nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, sondern sind (nur) mit einer Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Ausnahmeregelungen gelten für behinderte Menschen (→ Tz 675) und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (→ Tz 670). Zur Entfernungspauschale: BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/10001:002, BStBl 2021 I S. 2315, zum Begriff erste Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit: BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006.

 
Wichtig

Besondere Bestimmungen für Auswärtstätigkeiten

Die folgenden Ausführungen gelten grds. nur für Arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte haben und nur, soweit sie an dieser Stelle tätig werden. Ansonsten handelt es sich begrifflich um "Auswärtstätigkeiten", bei denen ein höherer (Reise-)Kostenabzug möglich ist (→ Tz 710).

 

Rz. 661

Begriff "erste Tätigkeitsstätte"

Eine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG) erfordert stets eine ortsfeste (mit dem Erdboden verbunden und standortgebunden genutzte) betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge (Linien-, Fernbusse, Züge, Straßenbahnen, Lkw etc.). Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen können keine erste Tätigkeitsstätte sein. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben, ggf. aber auch nur auswärtige Tätigkeitsstätten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist und dort seine Tätigkeit ausübt. Nicht erforderlich ist, dass er dort den dauerhaften Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit hat. Es muss sich auch nicht zwingend um eine betriebliche Einrichtung...

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