Rz. 138

[Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4–20]

Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September ausgezahlt hat (erkennbar am in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Großbuchstaben "E"), ist sie im Bruttolohn enthalten und versteuert.

[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5–9, Zeile 10]

Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und KiSt können Sie der LSt-Bescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere LSt-Bescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen (→ Tz 620). Haben Sie für Besteuerung der Privatnutzung des Firmenwagens eine andere Besteuerung als beim monatlichen LSt-Abzug durch den Arbeitgeber vorgenommen, weichen die übermittelten Lohndaten von den erklärten ab. Deshalb müssen Sie in Zeile 10 auf Ihre geänderte Wahl hinweisen.

 

Rz. 139

[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]

Versorgungsbezüge, erkennbar aus der Lohnbescheinigung (Nr. 8 ff.), z. B. Beamtenpensionen oder bestimmte Betriebsrenten, sind teilweise steuerfrei. Die Angaben im Vordruck werden für die Berechnung des steuerfreien Teils benötigt (→ Tz 642). Die verlangten Angaben können Sie Ihrer LSt-Bescheinigung entnehmen. Enthalten ist auch die steuerpflichtige Energiepreisbremse (300 EUR), wenn Sie vom Arbeitgeber erst 2023 ausgezahlt worden ist.

 

Rz. 140

[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]

Steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) oder Lohnnachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (LSt-Bescheinigung Nr. 10, daraus abgeführte Steuern Nr. 11–13), sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Bei Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) werden vom Finanzamt in der Regel die Vertragsunterlagen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung angefordert (→ Tz 646).

 

Rz. 141

[Arbeitslohn ohne Steuerabzug → Zeile 21]

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keine LSt einbehalten hat, gehört z. B. von einem ausländischen Arbeitgeber oder einem Dritten gezahlter Arbeitslohn z. B. Verdienstausfallentschädigung aus einer privaten Berufsunfallversicherung, nicht jedoch (steuerfreie) Trinkgelder.

 

Rz. 142

[Aufwandsentschädigung → Zeile 22]

Entgelte für nebenberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer für gemeinnützige Organisationen können bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein. Infrage kommen u. a. die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG). Einzelheiten siehe → Tz 649.

 

Rz. 143

[Lohnersatzleistungen → eZeile 23]

Die im Vordruck genannten Lohnersatzleistungen (z. B. Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld) werden regelmäßig über den Arbeitgeber ausgezahlt (Nr. 15 der LSt-Bescheinigung) und dem Finanzamt elektronisch übermittelt, sodass Eintragungen nur bei unrichtig übermittelten Daten vorzunehmen sind. Andere Lohnersatzleistungen, z. B. Insolvenz-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit, Kranken- und Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse oder Elterngeld, gehören in Zeile 35 des Hauptvordrucks. Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt) (→ Tz 650).

 

Rz. 144

[Auslandstätigkeit → Zeilen 24–28]

Haben Sie (steuerfreien) Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit bekommen, müssen Sie zusätzlich die Anlage N-AUS abgeben. Ob Sie diese Art von Arbeitslohn erhalten haben, können Sie aus Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den entsprechenden Tätigkeitszeitraum entnehmen, Die Summe der Eintragungen der Anlage N-AUS übernehmen Sie hierher (Steuerfreiheit aufgrund eines DBA in Zeile 24 oder über den Auslandstätigkeitserlass in Zeile 25). Für in Belgien ansässige Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen (Zeile 28).

 

Rz. 145

[Grenzgänger → Zeile 29]

Grenzgänger, also Personen, die ihren Arbeitsplatz in Frankreich, Österreich oder der Schweiz haben, aber täglich zu ihrem inländischen Wohnsitz zurückkehren, geben ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der jeweiligen Landeswährung an und füllen, soweit sie bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg veranlagt werden, die Anlage N-Gre aus. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeile 29).

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