Rz. 137

 
Wichtig

Wer die Anlage N ausfüllen muss

Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:

  • Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger [Aushilfs-]Tätigkeit oder Minijob [520-Euro-Job]).
  • Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
  • Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.
  • Sie sind Arbeitnehmer und wollen die Mobilitätsprämie beantragen.

Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.

Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit "e" gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind.

Aufwendungen in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind in die neu geschaffene eigene Anlage einzutragen.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seiten 1, 2

Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen und steuerfreier ausländischer Arbeitslohn (Zeilen 4–28)

Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.
Seiten 2, 3 und 4

Werbungskosten zum "normalen" Arbeitslohn (Zeilen 30–80)

Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR berücksichtigt.

Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:

  • Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Zeilen 30–55)
  • Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften (Zeile 56)
  • Arbeitsmittel (Zeilen 57–59)
  • häusliches Arbeitszimmer (Zeile 60)
  • Homeoffice-Pauschale (Zeilen 61, 62)
  • Fortbildungskosten (Zeile 63)
  • weitere Werbungskosten (Zeilen 64–67)
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb einer ortsgebundenen Arbeitsstätte) (Zeilen 68–80)
Seite 4

Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 81–86)

Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn (Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird ohne Eintragung eine Werbungskostenpauschale von 102 EUR berücksichtigt.

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