Rz. 118

[Schulgeld → Zeilen 65–67]

Schulgeld ist abzugsfähig, wenn es sich um eine (Privat-)Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft in Deutschland, im EU- bzw. EWR-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder eine deutsche Schule im Ausland handelt. Begünstigt sind nur Schulen, deren Schulabschluss in Deutschland anerkannt ist, sowie Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schulabschluss vorbereiten. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (→ Tz 583). →Sonderausgaben

 

Rz. 119

[Kinder mit Behinderung → Zeilen 68–72]

Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung siehe Erläuterungen zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 4–9) (→ Tz 453 ff.). →Menschen mit Behinderung

Die Übertragung der einem behinderten oder hinterbliebenen Kind zustehenden steuerlichen Vergünstigungen auf die Eltern ist dann möglich, wenn sich beim Kind die Vergünstigungen nicht auswirken, weil es keine oder nur geringe Einkünfte hat. Geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Eltern können (notwendig ist ein gemeinsamer formloser Antrag mit Unterschrift) statt der üblichen hälftigen eine andere Verteilung des Pauschbetrags angeben (Zeile 72). Wurde der gesamte Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, kann auch nur dieser Elternteil den Behindertenpauschbetrag des Kindes übertragen bekommen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 43, 47 der Anlage Kind).

 

Rz. 120

[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 73–75]

Wird der Pauschabtrag für ein behindertes Kind übertragen, kann auch die dem Kind zustehende Pauschale für private Fahrten übertragen werden. Einzelheiten zu den Abzugsvoraussetzungen und zur Abzugshöhe. →Menschen mit Behinderung

 

Rz. 121

[Kinderbetreuungskosten → Zeilen 76–82]

Kosten für Betreuungsleistungen (Zeile 76, ohne Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Unterricht) für bei Ihnen berücksichtigungsfähige und in Ihrem Haushalt lebende Kinder (Zeilen 78–80) unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Werden die Eltern des Kindes nicht als Ehegatten zusammen veranlagt, kann nur der Elternteil die Kosten geltend machen, der sie getragen hat (Zeile 81). Die Angaben zum Haushalt der Elternteile (Zeilen 78–80) und zur Aufteilung der Kosten (Zeile 82) haben Bedeutung für den beim jeweiligen Elternteil abzugsfähigen Höchstbetrag (→ Tz 590). →Kinder

 

Rz. 122

 

Checkliste Anlage Kind

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie für bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder Kindergeld beantragt?

Stellt sich erst bei der Steuerveranlagung heraus, dass die Berücksichtigung möglich ist, können Sie nachträglich Kindergeld erstmals oder erneut beantragen (Zeile 6).

Ist Ihr volljähriges Kind erwerbstätig?

Eine Erwerbstätigkeit schließt eine Kinderberücksichtigung bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung nicht aus. Aber auch danach ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht immer steuerlich "schädlich" (Zeilen 21–25).

Kann Ihr Kind nicht mehr berücksichtigt werden?

Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes können Sie u. U. als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Anlage Unterhalt, Zeile 37).

Sind für Ihr Kind Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungsbeiträge angefallen?

Diese können Sie als (eigene) Sonderausgaben abziehen (Zeilen 31–42), wenn Sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind die Beiträge nicht steuerlich geltend macht. Der steuerliche Abzug bei den Eltern ist regelmäßig günstiger als beim Kind.

Kann das Kind beim anderen Elternteil nicht berücksichtigt werden, weil dieser verstorben ist, im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt?

Ihnen stehen die verdoppelten Freibeträge zu (Zeilen 13, 14, 43).

Sind Sie alleinerziehend?

Haben Sie daran gedacht, den Entlastungsbetrag zu beantragen (Zeilen 49–54)?

Ist Ihr volljähriges Kind während der Berufsausbildung auswärtig untergebracht?

Beantragen Sie den Ausbildungsfreibetrag (Zeilen 61–64).

Hatten Sie Kosten für die Betreuung eines über 14 Jahre alten Kindes?

Dafür kommt eine Steuerermäßigung infrage (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5).

Ihr Kind besucht eine Privatschule?

Sie können Schulgeld (Zeile 65), Betreuungskosten (Zeilen 76 ff.) sowie Spenden (und ­Mitgliedsbeiträge) an die Schule oder den Schulförderverein (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5) absetzen.

Haben Sie ein Kind mit Behinderung?

Sie können den Pauschbetrag des Kindes und seinen Pauschbetrag für private Fahrten übertragen bekommen (Zeilen 68–75).

Zusätzlich sind eigene Pflege- und Betreuungskosten für das Kind abzugsfähig (Eintragung Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 31 ff.).

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