Rz. 583

[Schulgeld für Privatschule → Zeilen 65–67]

Schulgeld für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind, das eine "Privatschule" oder eine privat finanzierte Schule mit anerkanntem Abschluss besucht, ist eine abzugsfähige Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung des Kindes. Hierfür kommt ein Abzug bei den Kinderbetreuungskosten in Betracht (→ Tz 590).

 

Rz. 584

Privatschule

Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschule) oder überwiegend privat finanzierte Schulen. Dazu gehören z. B. die Freien Waldorf- oder Montessori-Schulen. Begünstigt sind ausschließlich Schulen in einem Mitgliedsstaat der EU oder EWR-Staat sowie alle Deutschen Schulen im Ausland. Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in einem Drittland (z. B. Schweiz) belegenen Privatschule sind nicht abzugsfähig (BFH, Beschluss v. 13.6.2013, X B 232/12, BFH/NV 2013 S. 1416).

Bei der Beurteilung der Schule kommt es nicht auf die Schulart, sondern allein auf den erreichten oder beabsichtigten Schulabschluss an. Die Schule muss zu einem durch das zuständige inländische Ministerium eines Bundeslandes (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz bzw. eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten Abschluss führen. Die Finanzverwaltung ist an Entscheidungen der entsprechenden Einrichtungen gebunden. Begünstigt ist auch der Besuch einer Schule, der zu dem einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Ebenso begünstigt ist der Besuch von Einrichtungen, die nicht selbst zu einem entsprechenden Schulabschluss führen, aber auf einen solchen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG). Hierzu gehören z. B. Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung, die für Nichtschüler/innen Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs anbieten, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen.

 
Achtung

Kein Schulgeld für Nachhilfe

Aufwendungen für den Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem sind nicht begünstigt.

Der Schulbesuch von privaten Grund- oder Förderschulen ist begünstigt, aber regelmäßig erst ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht (BFH, Urteil v. 16.11.2005, XI R 79/03, BFH/NV 2006 S. 671).

Hoch-/Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sodass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigungsfähig sind. Ein Abzug von Studiengebühren ist somit ausgeschlossen (BMF, Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487).

 

Rz. 585

Abzugshöhe

Die Kosten für den Schulbesuch sind je Kind mit 30 % der Aufwendungen, maximal 5.000 EUR im Jahr, abzugsfähig. Der Jahreshöchstbetrag gilt auch, wenn das Kind nur einen Teil des Jahres eine entsprechende Schule besucht.

 

Rz. 586

Abgrenzung zum Spendenabzug nach § 10b EStG

Zuwendungen (Beiträge, Spenden, Patentgelder) an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) zur Deckung von Schulkosten durch Personen, deren Kinder die Schule, z. B. eine Waldorfschule, besuchen, sind nur im Rahmen des Schulgeldabzugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und nicht (auch nicht teilweise) als steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden) nach § 10b EStG berücksichtigungsfähig. Weitere Einzelheiten siehe → Tz 410.

 

Rz. 587

[Nicht zusammen veranlagte Eltern → Zeilen 66–67]

Auch bei Eltern, die nicht zusammen zur ESt veranlagt werden, beträgt der Höchstbetrag insgesamt 5.000 EUR je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grds. bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen gezahlt, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zum hälftigen Höchstbetrag von 2.500 EUR zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Dies ist sinnvoll, wenn die von einem Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag von 2.500 EUR überschreiten, während die von dem anderen Elternteil getragenen Aufwendungen den anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen (BMF, Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487).

 
Praxis-Beispiel

Kosten für privates staatlich anerkanntes Gymnasium

Max und Maria Muster sind Eltern von zwei Kindern. Sohn Thomas (zehn Jahre) besucht tagsüber ein privates staatlich anerkanntes Gymnasium mit Internat. Das Schulgeld beträgt 1.000 EUR monatlich. Die Kosten für Nachmittagsbetreuung und Verpflegung i. H. v. 400 EUR monatlich sind darin enthalten. Eine Abrechnung der S...

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