Rz. 560

[Angaben zum Kind, Kindschaftsverhältnis → Zeilen 4–15]

Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 15 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei seiner Steuerveranlagung die vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen grds. hälftig. Lebt das Kinder im Inland, muss die (deutsche) Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Bei Auslandskindern ist grds. ein eindeutiger geeigneter Identitätsnachweis (z. B. ausländische persönliche Identifikationsnummer, Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) erforderlich. Einzelheiten vgl. BZSt, Schreiben v. 9.8.2016, St II 2 – S 2471-PB/16/00001, BStBl 2016 I S. 801.

 

Rz. 561

Kindschaftsverhältnis

Das EStG unterscheidet zwischen im ersten Grad verwandten Kindern und Pflegekindern. Von Bedeutung sind auch Stiefkinder und Enkelkinder.

Ein Kindschaftsverhältnis i. S. d. EStG besteht vor allem bei den im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind leibliche Kinder (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte) und adoptierte Kinder.

Adoptivkinder können, soweit durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist (Kind war im Zeitpunkt der Adoption minderjährig), nur bei den Adoptiveltern berücksichtigt werden, anderenfalls werden sie vorrangig bei den Adoptiveltern berücksichtigt (§ 32 Abs. 2 EStG).

 

Rz. 562

Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. Zwischen den Pflegeeltern und dem Kind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind bestehen. Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d. h. die familiären Bindungen auf Dauer aufgegeben wurden.

 

Rz. 563

Für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes ist ohne Bedeutung, ob das Kind

  • zum Haushalt (der Eltern) gehört (Ausnahme Pflegekinder s. o.),
  • eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte und Bezüge hat,
  • verheiratet ist oder bereits eigene Kinder hat,
  • im Inland oder im Ausland lebt (für Auslandskinder besteht u. U. kein Kindergeldanspruch). Hat ein Kind seinen Wohnsitz im Ausland, kann dieser Umstand die Höhe der Freibeträge für das Kind beeinflussen (→ Tz 579).

Ist ein Elternteil verstorben, bekommt der noch lebende alleinige Elternteil die verdoppelten Freibeträge für das Kind (→ Tz 577).

 

Rz. 564

Minderjährige Kinder

Ein Kind kann ab dem Monat der Geburt bis einschließlich des Monats, in dem es sein 18. Lebensjahr vollendet, berücksichtigt werden, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen (§ 32 Abs. 3 EStG).

 

Rz. 565

[Berücksichtigung volljähriger Kinder → Zeilen 16–21]

Ein volljähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn es zu einer der im EStG abschließend bezeichneten Gruppen gehört (§ 32 Abs. 4 EStG). Dabei reicht es aus, dass das Kind einen Teil des Monats die entsprechenden Voraussetzungen (siehe nachfolgende Übersicht) erfüllt.

 
Alter des Kindes Berücksichtigungstatbestand
Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Berücksichtigung möglich, wenn das Kind nicht erwerbstätig und bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres unbegrenzt Berücksichtigung möglich, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).
 
Wichtig

Einkünfte und Vermögen des Kindes sind unerheblich

Ob das Kind erwerbstätig ist oder über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt, ist bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung ohne Bedeutung.

 

Rz. 566

Arbeit suchend gemeldetes Kind unter 21 Jahren

Das Kind darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von maximal 520 EUR im Mona...

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