Rz. 121

[Kinderbetreuungskosten → Zeilen 66–72]

Kosten für Betreuungsleistungen (Zeile 66, ohne Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Unterricht) für bei Ihnen berücksichtigungsfähige und in Ihrem Haushalt lebende Kinder (Zeilen 68–70) unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder sind je Kind bis zu 4.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Werden die Eltern des Kindes nicht als Ehegatten zusammen veranlagt, kann nur der Elternteil die Kosten, die er getragen hat (Zeile 71) geltend machen, wenn das Kind in seinem Haushalt lebt (Zeilen 68–70). Sind in diesem Fall bei beiden Elternteilen die Abzugsvoraussetzungen erfüllt (z .B. nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind), erhält jeder Elternteil die von ihm gezahlten Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.000 EUR). Auf Antrag (Zeile 72) kann der Höchstbetrag anders als hälftig verteilt werden (→ Tz 600 und 603).

 

Rz. 122

 

Checkliste Anlage Kind

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie für bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder Kindergeld beantragt?

Stellt sich erst bei der Steuerveranlagung heraus, dass die Berücksichtigung möglich ist, können Sie nachträglich Kindergeld erstmals oder erneut beantragen (Zeile 6).

Ist Ihr volljähriges Kind erwerbstätig?

Eine Erwerbstätigkeit schließt eine Kinderberücksichtigung bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung nicht aus. Aber auch danach ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht immer steuerlich "schädlich" (Zeilen 22–25).

Kann Ihr Kind nicht mehr berücksichtigt werden?

Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes können Sie u. U. als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Anlage Unterhalt, Zeile 26).

Sind für Ihr Kind Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungsbeiträge angefallen?

Diese können Sie als (eigene) Sonderausgaben abziehen (Zeilen 26–37), wenn Sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind die Beiträge nicht steuerlich geltend macht. Der steuerliche Abzug bei den Eltern ist regelmäßig günstiger als beim Kind.

Kann das Kind beim anderen Elternteil nicht berücksichtigt werden, weil dieser verstorben ist, im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt?

Ihnen stehen die verdoppelten Freibeträge zu (Zeilen 11, 14, 38).

Sind Sie alleinerziehend?

Haben Sie daran gedacht, den Entlastungsbetrag zu beantragen (Zeilen 44–50)?

Ist Ihr volljähriges Kind während der Berufsausbildung auswärtig untergebracht?

Beantragen Sie den Ausbildungsfreibetrag (Zeilen 51–53).

Hatten Sie Kosten für die Betreuung eines Kindes?

Soweit das Kind unter 14 Jahre ist, prüfen Sie die Zeilen 66 ff. Für ältere Kinder kommt eine Steuerermäßigung infrage (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5).

Ihr Kind besucht eine Privatschule?

Sie können Schulgeld (Zeile 55), Betreuungskosten (Zeilen 66 ff.) sowie Spenden (und Mitgliedsbeiträge) an die Schule oder den Schulförderverein (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5) absetzen.

Haben Sie ein Kind mit einer Behinderung?

Sie können den Pauschbetrag des Kindes und seinen Pauschbetrag für private Fahrten übertragen bekommen (Zeilen 58–65).

Zusätzlich sind eigene Pflege- und Betreuungskosten für das Kind abzugsfähig (Eintragung Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 19, 22, 25).

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