Rz. 792

Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Stückzinsen beim Veräußerer als Teil des Veräußerungserlöses (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG) steuerpflichtig. Das gilt auch für Stückzinsen auf festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 erworbenen wurden (FG Münster, Urteil v. 2.8.2012, 2 K 3644/10 E, EFG 2012 S. 2284). Bei dem Erwerber sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Werden die Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt, fallen negative Einkünfte an.
  • Erfolgt kein gesonderter Stückzinsausweis, gehören die Stückzinsen zu den AK der Kapitalforderung. Sie wirken sich damit erst beim Verkauf bzw. Fälligkeit der Forderung aus.

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