Rz. 780

[Zinsen aus Bausparguthaben → Anlage KAP Zeile 7]

Zinsen für ein Bausparguthaben, das i. Z. m. einem vor- oder zwischenfinanzierten Bausparvertrag steht, sind nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern als Einnahmen aus V+V anzusetzen, wenn der Kredit mit einem vermieteten Objekt in Verbindung steht. Die Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), wenn das Bausparguthaben nicht zur Erzielung von Mieteinnahmen, sondern z. B. zum Erwerb einer selbst genutzten Wohnung verwendet wird (BFH, Beschluss v. 19.4.1996, VIII B 41/95, BFH/NV 1996 S. 745).

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