1 Allgemeines

 

Rz. 740

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere

  • laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG),
  • Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG),
  • besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Versteuerung ist der Zufluss (§ 11 EStG).

Weitere Einzelheiten sind insbesondere zu finden in:

BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl 2016 I S. 85

BMF, Schreiben v. 20.4.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, BStBl 2016 I S. 475

BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2404/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527

BMF, Schreiben v. 3.5.2017, IV C 1 – S 2404/08/10004:020, BStBl 2017 I S. 739

BMF, Schreiben v. 19.12.2017, IV C 1 – S 2405/0:008, BStBl 2018 I S. 52

BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624

BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:023, BStBl 2019 I S. 51

BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:026, BStBl 2019 I S. 464

BMF, Schreiben v. 19.2.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:007, BStBl 2021 I S. 296

BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 -S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723

 

Rz. 741

Zu den laufenden Einkünften gehören

 

Rz. 742

Seit 2009 unterliegen u. a. Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25%ige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten. Mit diesem Einbehalt ist die Steuerschuld des Anlegers regelmäßig abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt.

Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge unter die Abgeltungsteuer, z. B.

  • Zinsen auf Spareinlagen,
  • Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere,
  • Erträge auf Anteile an Investmentfonds,
  • Dividendenzahlungen, aber auch
  • Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen.
 

Rz. 743

Die wichtigsten Ausnahmen: Wenn

  • Erträge, im Rahmen eines Betriebes (gewerblich, freiberuflich) anfallen,
  • Gläubiger und Schuldner eines Darlehens nahestehende Personen sind und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
  • Gläubiger eines Darlehens oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 % beteiligt ist und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
  • Back-to-back-Finanzierungen vorliegen und
  • verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die das Einkommen der Körperschaft gemindert haben,

fallen diese nicht unter die Abgeltungsteuer und sind im Rahmen der Einkünfteermittlung in der ESt-Veranlagung zu erfassen.

2 Spezielle Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Rz. 744

[Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung → Anlage KAP Zeilen 31, 32]

Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen ESt unterwerfen, wenn sie

  • zu mindestens 25 % beteiligt sind oder
  • zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (Gesetzesänderung, gültig ab 2017).

Zu berücksichtigen sind nur unmittelbare Beteiligungen (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.5.2017, 7 K 3226/16 E, rkr., EFG 2017 S. 275).

In diesen Fällen sind die Erträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Die einbehaltene Steuer hat den Charakter einer Steuervorauszahlung.

In Zeile 32 sind die Einkünfte einzutragen, d. h. der Betrag der Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Vz. zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Vz., ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Allerdings hat der BFH einem steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt, weil ihm nicht vorzuwerfen war, dass er die komplizierten, unvollständigen und zum Teil irreführenden amtlichen Anleitungen zur Anlage KAP nicht verstanden hatte (BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 33/15, BFH/NV 2018 S. 72). Dieser ist längstens ein Jahr nach Fristversäumnis möglich (§ 110 Abs. 3...

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