Rz. 812

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG gehört der Gewinn

  1. aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt oder
  2. aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments

zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Options-, Devisentermingeschäfte, Swaps, Forwards oder Futures.

 

Rz. 813

Übersicht über die Besteuerung von Optionsgeschäften:

 
  Behandlung beim Optionsinhaber Behandlung beim Optionsstillhalter
Einräumung Bezahlte Stillhalterprämien = AK des Optionsrechts Erzielte Stillhalterprämien = Einkünfte aus Optionsgeschäften
Veräußerung Erzielte Gewinne = Einkünfte aus Termingeschäften; bezahlte Stillhalterprämien = AK
Ausübung Kaufoption Aufwendungen für die Anschaffung des Basiswerts und bezahlte Stillhalterprämie sind AK Gewinn aus der Veräußerung des Basiswerts = Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften
Ausübung Verkaufsoption Gewinn aus der Veräußerung des Basiswerts = Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (AK Basiswert – bezahlte Stillhalterprämien) Anschaffung des Basiswerts = AK
Ausübung mit Barausgleich Erzielter Barausgleich = positive Einkünfte aus Termingeschäften abzüglich bezahlte Stillhalterprämie Bezahlter Barausgleich = negative Einkünfte aus Termingeschäften (BFH, Urteil v. 20.10.2016, VIII R 55/13, BFH/NV 2017 S. 362; BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624)
Glattstellung

Beendende Glattstellung: erzielte Gewinne = Einkünfte aus Termingeschäften, bezahlte Stillhalterprämien = AK

Einfache Glattstellung: erzielte Stillhalterprämien = Einkünfte aus Optionsgeschäften

Beendende Glattstellung: bezahlte Glattstellungsprämien mindern Einkünfte aus Optionsgeschäften

Einfache Glattstellung: bezahlte Stillhalterprämien = AK des Optionsrechts
Optionsverfall Kaufoption oder Verkaufsoption: Erwerbskosten sind bei Gewinn- bzw. Verlustermittlung abziehbare, vergebliche AK (BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2252/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527). Dies gilt auch, wenn die Option vorzeitig durch Erreichen eines Schwellenwerts verfällt (Option mit Knock-out-Charakter); BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723.

(vgl. Frotscher/Geurts, Kommentar zur Einkommensteuer § 20 EStG n. F., Rn. 213)

Zu beachten ist die neu eingeführte Beschränkung der Verlustverrechnung ab 2021.

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