Rz. 812
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG gehört der Gewinn
- aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt oder
- aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Options-, Devisentermingeschäfte, Swaps, Forwards oder Futures.
Rz. 813
Übersicht über die Besteuerung von Optionsgeschäften:
Behandlung beim Optionsinhaber | Behandlung beim Optionsstillhalter | |
---|---|---|
Einräumung | Bezahlte Stillhalterprämien = AK des Optionsrechts | Erzielte Stillhalterprämien = Einkünfte aus Optionsgeschäften |
Veräußerung | Erzielte Gewinne = Einkünfte aus Termingeschäften; bezahlte Stillhalterprämien = AK | – |
Ausübung Kaufoption | Aufwendungen für die Anschaffung des Basiswerts und bezahlte Stillhalterprämie sind AK | Gewinn aus der Veräußerung des Basiswerts = Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften |
Ausübung Verkaufsoption | Gewinn aus der Veräußerung des Basiswerts = Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (AK Basiswert – bezahlte Stillhalterprämien) | Anschaffung des Basiswerts = AK |
Ausübung mit Barausgleich | Erzielter Barausgleich = positive Einkünfte aus Termingeschäften abzüglich bezahlte Stillhalterprämie | Bezahlter Barausgleich = negative Einkünfte aus Termingeschäften (BFH, Urteil v. 20.10.2016, VIII R 55/13, BFH/NV 2017 S. 362; BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624) |
Glattstellung | Beendende Glattstellung: erzielte Gewinne = Einkünfte aus Termingeschäften, bezahlte Stillhalterprämien = AK Einfache Glattstellung: erzielte Stillhalterprämien = Einkünfte aus Optionsgeschäften |
Beendende Glattstellung: bezahlte Glattstellungsprämien mindern Einkünfte aus Optionsgeschäften Einfache Glattstellung: bezahlte Stillhalterprämien = AK des Optionsrechts |
Optionsverfall | Kaufoption oder Verkaufsoption: Erwerbskosten sind bei Gewinn- bzw. Verlustermittlung abziehbare, vergebliche AK (BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2252/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527). Dies gilt auch, wenn die Option vorzeitig durch Erreichen eines Schwellenwerts verfällt (Option mit Knock-out-Charakter); BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723. | – |
(vgl. Frotscher/Geurts, Kommentar zur Einkommensteuer § 20 EStG n. F., Rn. 213)
Zu beachten ist die neu eingeführte Beschränkung der Verlustverrechnung ab 2021.
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