Rz. 213

 
  Behandlung beim Optionsinhaber Behandlung beim Optionsstillhalter
Einräumung Bezahlte Stillhalterprämien führen zu Anschaffungskosten im Hinblick auf das Optionsrecht (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG). Erzielte Stillhalterprämien führen zu Einkünften aus Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG).
Veräußerung Erzielte Gewinne führen zu Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG).
Ausübung Kaufoption: Aufwendungen für die Anschaffung des Basiswerts führen zu Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind ebenfalls Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Kaufoption: Gewinne aus der Veräußerung des Basiswerts führen zu Einkünften aus Veräußerungsgeschäften (§ 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 1 EStG).
  Verkaufsoption: Gewinne aus der Veräußerung des Basiswerts sind Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (§ 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 1 EStG), bezahlte Stillhalterprämien stellen Veräußerungskosten dar (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Verkaufsoption: Aufwendungen für die Anschaffung des Basiswerts führen zu Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
  Barausgleich: Erzielter Barausgleich führt zu positiven Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen (§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG). Barausgleich: Bezahlter Barausgleich führt zu negativen Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).[1]
Glattstellung Beendende Glattstellung: Erzielte Gewinne führen zu Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG). Beendende Glattstellung: Bezahlte Glattstellungsprämien können bei den Einkünften aus Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 EStG) abgezogen werden.
  Einfache Glattstellung: Erzielte Stillhalterprämien führen zu Einkünften aus Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG). Einfache Glattstellung: Bezahlte Stillhalterprämien führen zu Anschaffungskosten im Hinblick auf das Optionsrecht (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG).
Optionsverfall Kaufoption: Bezahlte Stillhalterprämien stellen abziehbare, vergebliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG) dar.
  Verkaufsoption: Bezahlte Stillhalterprämien sind abziehbare, vergebliche Veräußerungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
  Barausgleich: Bezahlte Stillhalterprämien stellen abziehbare, vergebliche Aufwendungen dar, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen (§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG).[2]
[1] A. A. BMF v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz. 26, 34: nicht abziehbar; zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer vertrat der BFH die Auffassung, dass ein gezahlter Barausgleich nicht abziehbar ist: BFH v. 13.2.2008, IX R 68/07, BStBl II 2008, 522, BFH/NV 2008, 866; BFH v. 25.5.2010, IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627; das BVerfG hat sich in einer neueren Entscheidung kritisch zur getrennten Erfassung von Optionsgeschäften und Basisgeschäften geäußert: BVerfG v. 11.10.2010, 2 BvR 1710/10, BFH/NV 2011, 180; s. allgemein zu dieser Problematik auch Fn. 511 und 575.
[2] A. A. BMF v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz. 27, 32: nicht abziehbar; zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer vertrat der BFH zunächst die Auffassung, dass der Verfall von Optionen nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann: BFH v. 19.12.2007, IX R 11/06, BStBl II 2008, 519, BFH/NV 2008, 1031; BFH v. 9.10.2008, IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152; in einer neueren Entscheidung hat der BFH diese Rspr. jedoch aufgegeben und Aufwendungen für verfallene Optionen nunmehr zum Abzug zugelassen: BFH v. 26.9.2012, IX R 50/09, BFH/NV 2012, 2080; diese Rspr. hat der BFH mit drei jüngeren Entscheidungen auf die Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer übertragen: BFH v. 12.1.2016, IX R 48/14, BFH/NV 2016, 657; BFH v. 12.1.2016, IX R 49/14, BFH/NV 2016, 660; BFH v. 12.1.2016, IX R 50/14, BFH/NV 2016, 662.

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