Rz. 789

[Steuererstattungszinsen → Anlage KAP Zeile 26]

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i. S. d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig.

Laut BMF, Schreiben v. 16.3.2021, IV C 1 – S 2252/19/10012:011, BStBl 2021 I S. 353, sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Bei der Berechnung ist allerdings zu beachten, dass die Gegenrechnung nicht unbedingt in vollem Umfang erfolgen kann.

 
Praxis-Beispiel

Steuererstattungszinsen

Dem Steuerpflichtigen S geht der Steuerbescheid für den Vz 01 am 15.10.03 zu. Er muss 100.000 EUR nachzahlen. Außerdem werden ihm 3.000 EUR Zinsen berechnet (5 Monate × 0,5 %). Auf seinen Einspruch wird die Steuer durch Bescheid vom 15.12.04 um 90.000 EUR herabgesetzt. Außerdem erhält S 9.000 EUR Zinsen erstattet (20 Monate × 0,5 %). Die zu versteuernden Zinseinnahmen betragen jedoch nicht nur 6.000 EUR (9.000 EUR – 3.000 EUR) sondern 6.300 EUR [9.000 EUR – 2.700 EUR (90.000 × 6 Monate × 0,5 %)].

Zinsanteile im Kaufpreis

 

Rz. 790

Wird der Kaufpreis aus einem Grundstücksverkauf über mehr als ein Jahr gestundet, enthält der Kaufpreis einen Zinsanteil. Der in § 12 Abs. 3 BewG festgesetzte Zinssatz von 5,5 % ist nicht zu beanstanden, auch wenn der marktübliche Zins nachweislich geringer ist (BFH, Beschluss v. 8.10.2014, VIII B 115/13, BFH/NV 2015 S. 200).

 

Rz. 791

Wird ein Baukredit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und daraufhin Kreditzinsen von der Bank erstattet, sind diese keine steuerpflichtigen Kapitalerträge (FG Köln, Urteil v. 14.8.2019, 14 K 719/19, EFG 2020 S. 101, Revision beim BFH mit dem Az. VIII R 30/19).

 

Rz. 792

Wird ein Darlehensvertrag widerrufen und erhält der Darlehensnehmer eine "Verzinsung" auf seine Zins- und Tilgungsleistungen, dann unterliegen diese nicht der Besteuerung (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.12.2020, 8 K 1516/18, EFG 2021 S. 656; Revision beim BFH unter Az. VIII R 5/21).

 

Rz. 793

Zinsen aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs stellen keine Kapitaleinkünfte dar, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von vornherein mit seinem Prozessgegner keinen Vertrag geschlossen (FG Münster, Urteil v. 15.12.2020, 2 K 2866/18 E, HI14320836)

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