Rz. 493

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist eine Tätigkeit, die in einem engen Bezug zum Haushalt ausgeübt wird. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die einen eigenen Haushalt haben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. Verträge zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und im selben Haushalt lebenden Kindern werden steuerlich nicht anerkannt. Dies gilt entsprechend für zusammenlebende Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Im Rahmen des § 35a EStG sind zwei Arten von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu unterscheiden, weil diese steuerlich unterschiedlich gefördert werden:

 

Rz. 494

[Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV → Zeile 4]

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt nach § 35a Abs. 1 EStG – Minijob – liegt vor, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt, ein Arbeitslohn von nicht mehr als 520 EUR je Monat gezahlt wird, die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. die Steuern und Umlagen (Krankheit, Kur, Schwanger-, Mutterschaft) pauschal an die "Minijob-Zentrale", mit Sitz in Essen, abführt werden und der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren (Anmeldeformular für die Minijob-Zentrale) teilnimmt. Als Nachweis dient die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen und die einbehaltene Pauschsteuer.

Wohnungseigentümergemeinschaften können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Ein von einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangenes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist somit nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Es fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Ist der Arbeitgeber ein einzelner Wohnungseigentümer, ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG möglich.

Befindet sich der Haushalt des Steuerpflichtigen in einem EU- oder EWR-Staat, gelten die Voraussetzungen eines inländischen Minijobs und der Arbeitgeber muss entsprechende Sozialabgaben abführen.

 

Rz. 495

[Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse → Zeile 5]

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt (§ 35a Abs. 2 EStG) liegt u. a. vor, wenn die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob nur im Haushalt) überschritten sind. Hier gehören neben dem ausgezahlten Arbeitslohn die Sozialversicherungsbeiträge, Lohn- und KiSt, Solidaritätszuschlag, die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung und die Unfallversicherungsbeiträge, soweit sie der Arbeitgeber getragen hat, zu den begünstigten Aufwendungen.

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