Rz. 1006
Die Einstufung in diese Einkunftsart hat insbesondere Auswirkung auf die Buchführungspflicht und die Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass diese einerseits durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer doppelt belastet sind, andererseits aber durch die Anrechnung der GewSt bei der ESt teilweise wieder entlastet werden (→ Tz 1021).
Zur Verpflichtung, Bücher zu führen bzw. zur Möglichkeit, die Einnahmenüberschussrechnung zu wählen siehe → Tz 1008 ff.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sind Einzelausführungen zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu Anlage EÜR ab → Tz 1079 zu finden.
Im Einzelnen:
- Firmen-/Dienstwagen → Tz 1083
- Investitionsabzugsbetrag → Tz 1171
- Gemischte Aufwendungen → Tz 1104
- Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen → Tz 1112
- Absetzung für Abnutzung (AfA) → Tz 1115
- Steuerberatungskosten → Tz 1140
- Schuldzinsen → Tz 1143
- Geschenke → Tz 1156 ff.
- Bewirtungsaufwendungen → Tz 1161
- Rücklage nach § 6b EStG u. für Ersatzbeschaffung → Tz 333
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen