Rz. 331

[Ergänzende Angaben]

Zu den Themengebieten Rücklagen und Entnahmen/Einlagen sind noch ergänzende Angaben zu machen.

 

Rz. 332

[Rücklagen und stille Reserven → Zeilen 99–105]

Soweit Steuerpflichtige die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht durch Abzug des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b EStG genannten Wirtschaftsgüter vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage bilden.

 

Rz. 333

[Rücklagen nach § 6b EStG oder Ersatzbeschaffung → Zeile 99]

Tragen Sie in Zeile 99 die gebildete Rücklage ein. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6c Abs. 2 EStG sind zu beachten. Vorgenanntes gilt auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012.

 

Rz. 334

[Übertragung von stillen Reserven → Zeile 100]

In Zeile 100 sind die stillen Reserven einzutragen, die auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen wurden und die deren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten gemindert haben.

 

Rz. 335

[Entnahmen und Einlagen → Zeilen 106–107]

Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Neben den durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – gehören auch die Geldentnahmen von einem betrieblichen Konto dazu. Für die Einlagen gilt entsprechendes. Die Felder müssen in jedem Fall, ggf. mit "0", ausgefüllt werden.

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