1 Allgemeines

 

Rz. 505

Für energetische Maßnahmen an einem im Inland oder in der EU belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude kann für die Durchführung bestimmter energetischer Maßnahmen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Die Steuerermäßigung kann in der "Anlage Energetische Maßnahmen" beantragt werden (§ 35c EStG, Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung bzw. ESanMV, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung v. 19.12.2022 BGBl 2022 I S. 2414). S. auch BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103.

2 Voraussetzungen

 

Rz. 506

Für energetische Maßnahmen kann der Steuerpflichtige nach § 35c EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gebäude älter als zehn Jahre, maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung (erstmaliger Bauantrag).
  • Wohnung im eigenen Haus, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
  • Durchführung energetischer Maßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, einschließlich der Kosten für die Bescheinigung und der Kosten für einen zugelassenen Energieberater (abschließende Aufzählung). Energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
  • Durchführung der Maßnahmen durch einen Fachbetrieb i. S. d. § 2 ESanMV (§ 35c Abs. 1 Satz 6 EStG). Fachunternehmen i. S. d. § 35c EStG ist jedes Unternehmen, das in den in § 2 ESanMV aufgeführten Gewerken, tätig ist (z. B. Mauer- und Betonbau-, Zimmer- und Schreinerarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Dachdecker-, Sanitär-, Klempner- sowie Glasarbeiten, Heizungsbau, Elektrotechnik/­-installation).
  • Nachweis durch Bescheinigung (nach amtlichem Muster, Zeile 9) durch das ausführende Fachunternehmen, aus der sich ergibt, dass alle Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Die Bescheinigung muss dem Finanzamt bei Antragstellung vorgelegt werden. Die Bescheinigung kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden. Die Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren regelt ein Schreiben der Finanzverwaltung (BMF v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, BStBl 2020 I S. 484, i. V. m. Musterbescheinigung: BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 1 – S 2296 – c/20/10003:006, BStBl 2023 I S. 218). Wird eine Bescheinigung berichtigt, ergänzt oder zurückgefordert, z. B., weil die Mindestanforderungen nicht eingehalten oder zu hohe Aufwendungen ausgewiesen worden sind, muss der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen.
  • Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
  • Die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung unbar erfolgt.
  • Für die Aufwendungen wurden weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Es wurde auch keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und keine anderen staatliche Leistungen in Anspruch genommen.

[Begünstigtes Objekt und Anspruchsberechtigung→ Zeilen 4–8]

 

Rz. 507

Steuerbegünstigt ist ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, eine baurechtlich nicht getrennte Wohnung in einem Zwei- oder Mehrfamlienhaus oder eine Eigentumswohnung. Begünstigt ist auch eine eigene im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung bzw. eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind.

Auch Energiemaßnahmen an Zubehörräumen (z. B. Keller, Heizungs-, Abstellraum, Dachboden) sind begünstigt, z. B. Dämmung der Kellerdecke.

Die Eigennutzung muss im jeweiligen Jahr der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vorliegen. Bei energetischen Maßnahmen in einem leer stehenden Gebäude vor dem Tag des Einzugs des Erwerbers gilt der Beginn der Baumaßnahmen als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Anspruchsberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer und ein wirtschaftlicher Eigentümer bei Erwerb ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten.

Die Wohnung muss durch den Anspruchsberechtigten ggf. gemeinsam mit Familienangehörigen oder mit Dritten bewohnt werden. Die unentgeltliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge besteht, ist unschädlich. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere, auch evtl. unterhaltsberechtigte, Personen ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Werden Teile einer Wohnung beruflich genutzt (z. B. als häusliches Arbeitszimmer, unabhängig von der steuerlichen Geltendmachung) oder einzelne Räume vermietet, ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu k...

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