Rz. 1170

Überblick: Ausländische Einkünfte

 
DBA besteht nicht DBA besteht
  Besteuerungsrecht im Inland Besteuerungsrecht im Ausland
Steuerpflicht in Deutschland Steuerpflicht in Deutschland aus Drittland aus Land der EU sowie Island und Norwegen
Steueranrechnung Steueranrechnung
  • Freistellung
  • Freistellung
   
  • Progressionsvorbehalt
  • kein Progressionsvorbehalt
   
  • keine Steueranrechnung
  • Steueranrechnung
 

Rz. 1171

Die Behandlung ausländischer Einkünfte hängt davon ab, ob mit dem Staat, in dem diese bezogen wurden, ein DBA besteht oder nicht.

  • Hat Deutschland mit dem betreffenden Staat kein DBA abgeschlossen, unterliegen die Einkünfte der deutschen ESt. Ausländische Abzugssteuern für diese Einkünfte, die der deutschen ESt entsprechen, werden entweder angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG) oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Dies ist insbesondere vorteilhaft bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.
  • Besteht ein DBA, regelt dieses das Besteuerungsrecht zugunsten des einen oder des anderen Staates. Hat der andere Staat das Besteuerungsrecht, unterliegen die Einkünfte vielfach dem Progressionsvorbehalt (→ Tz 1178).

Ein Verzeichnis der bestehenden DBA sowie der Quellensteuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist im Anhang zu den Einkommensteuer-Richtlinien zu finden.

 

Rz. 1172

[Einkünfte → Zeilen 5–11]

Zur Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung sind die Einkünfte und Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat in einer Spalte zusammenzufassen. Dazu gehören auch die Erträge aus Investmentfonds des Staates.

Ausgenommen sind die Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds. Diese sind für jeden Spezial-Investmentfonds in einer gesonderten Spalte der Anlage AUS einzutragen. Grund dafür ist, dass der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen ist (sog. "per fund limitation" i. S. d. § 47 Abs. 3 InvStG). Die erzielten Einnahmen sind vor Eintragung in die Zeile 7 bzw. 8 um die zugehörigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu kürzen. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ist das deutsche Steuerrecht anzuwenden. Es gelten somit auch die Vorschriften zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Beträge in ausländischer Währung sind nach dem maßgeblichen Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen.

Ist nach deutschem Recht das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, werden die Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch bei ausländischen Einnahmen nur mit 60 % angesetzt. In den Zeilen 7 und 8 sind aber die vollen Einkünfte (Einnahmen abzgl. Werbungskosten/Betriebsausgaben) einzutragen. Die Kürzung auf 60 % des Betrags erfolgt seitens des Finanzamts. Ebenfalls in voller Höhe sind die Einkünfte aus Fonds einzutragen. Die entsprechenden Teilfreistellungsbeträge nach dem InvStG sind ergänzend in Zeile 9 einzutragen (→ Tz 739).

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