Überblick

Der Gesetzgeber gewährt mit § 33 UStDV Erleichterungen bei Rechnungen über Kleinbeträge, die abweichend von § 14 Abs. 4 UStG lediglich bestimmte Mindestanforderungen enthalten müssen.

 

Sachverhalt

Eine Kleinbetragsrechnung ist nach der bisherigen Regelung eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 EUR nicht übersteigt. Diese Grenze hat der Gesetzgeber nun mit dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft auf 150 EUR angehoben. Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Darüber hinaus gilt sie auch für nach dem 31.12.2006 ausgeführte Umsätze, für die bereits vor dem 1.1.2007 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).

 

Kommentar

Praxis-Beispiel

A bestellt und bezahlt ein Ersatzteil für sein Betriebsfahrzeug zum Preis von 130 EUR im Dezember 2006. Da der Händler das Teil nicht vorrätig hat, erhält A das Ersatzteil erst im Januar 2007. Hier kann trotz der in 2006 erfolgten Bezahlung mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden, da der Umsatz erst in 2007 ausgeführt wird und damit bereits die neue Kleinbetragsgrenze von 150 EUR greift.

Praxis-Tipp

Die Erhöhung der Kleinbetragsgrenze soll insbesondere der in den letzten Jahren eingetretenen Verteuerung von Waren und Dienstleistungen Rechnung tragen, um die (zeitraubende und kostspielige) Erteilung von Rechnungen auch weiterhin in vertretbarem Umfang zu vermeiden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.10.2006; IV A 5 - S 7285 - 7/06, BStBl I 2006, 621.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge