Eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie liegt vor, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchführung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen ausweisen würde.[2] Eine verhinderte Vermögensmehrung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut an den Gesellschafter zum Buchwert, aber unter dem Verkehrswert veräußert wird, wenn für eine Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter ein unangemessen niedriges oder kein Entgelt in Rechnung gestellt wird, oder wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter zu ihrem Vermögen gehörende Geschäftschancen überlässt.

Zur verhinderten Vermögensmehrung gehört auch entgangener Gewinn.[3]

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