Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.31-3,37; Pott, StuW 1979, 321, 326; Baumhoff/Ditz/Greinert, IStR 2005, 592

Es liegt allein in der Entscheidung des Stpfl., ob und wie lange er den Betrieb einer verlustbringenden Sparte in Kauf nimmt. Im Wirtschaftsverkehr gibt es keine Gewinngarantie. In der Praxis werden auch Verlustunternehmen in Krisenbranchen, z. B. Berg- oder Schiffbau, sehr lange fortgeführt. Eine geschäftliche Tätigkeit einzustellen, ist eine so weit reichende und schwer wiegende Entscheidung, dass sie nicht aus steuerlichen Gründen verlangt werden kann. Aus der Fortführung einer verlustbringenden Sparte allein kann also nicht auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden.

Bestehen zwischen einem verlustbringenden Betrieb und einer nahestehenden Person Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, ist daher allein der Weiterbetrieb des verlustbringenden Unternehmens keine verdeckte Gewinnausschüttung. Möglich ist immer nur, dass die Lieferungs- und Leistungsbeziehungen nicht marktgerecht sind, dadurch Verluste verursachen oder erhöhen und daher verdeckte Gewinnausschüttungen bewirken. Das gilt selbst in den Fällen, in denen das verlustbringende Unternehmen für den Geschäftsbetrieb der nahestehenden Person notwendig ist, z. B. um sonst nicht bestehende Absatzkanäle zu schaffen. Auch dann können Ansatzpunkte für eine verdeckte Gewinnausschüttung nur die Lieferungs- und Leistungsbeziehungen sein. Diese müssen marktgerecht sein, aber auch die besondere Natur der Geschäftsbeziehung (z. B. einziger Absatzkanal) widerspiegeln. Beruhen die Verluste dagegen nicht auf Verrechnungspreisen, entweder weil diese angemessen sind oder weil Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zu nahestehenden Personen nicht bestehen, kann keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Sind die Verrechnungspreise angemessen, liegt kein Handeln im Interesse des Gesellschafters vor, weil dieser die Leistungen zu den gleichen Bedingungen auch am offenen Markt beschaffen oder absetzen könnte. Besonderheiten bestehen allerdings für Vertriebsunternehmen (Stichwort "Vertriebsunternehmen").

Schließlich dürfen Gewinn und Verlust nicht allein nach dem bilanziellen Ergebnis beurteilt werden. So kann ein Betrieb trotz bilanzieller Verluste einen positiven Cash-flow aufweisen, sodass es wirtschaftlich vernünftig ist, die Aktivität fortzusetzen (Stichwort "Vertriebsunternehmen").

Die Rspr. sieht insbesondere bei Vertriebsunternehmen eine längere Verlustphase kritisch (Stichwort "Vertriebsunternehmen"). Hiervon abgesehen gibt es aber keine feste Grenze, ab der Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt werden. Insbesondere bei der Gründung einer Gesellschaft können Anlaufverluste eine längere Zeit bestehen. Die Grenze von 5 Jahren für Vertriebsunternehmen gilt für andere Unternehmen nicht.[1]

Die Finanzverwaltung nimmt allerdings einen engeren Standpunkt ein.[2]

Danach sollen Verluste nicht anerkannt werden, wenn das Unternehmen weder die Kompetenz hat, Risiken einzugehen, noch über die finanziellen Mittel verfügt, solche Risiken übernehmen zu können. Längere Verlustperioden wird die Finanzverwaltung daher nur anerkennen, wenn es sich bei dem Stpfl. um einen sog. Strategieträger handelt, nicht dagegen bei Routineunternehmen.

[2] Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.31-3.37.

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