Literatur: Schauhoff, DB 1998, 494; Thiel, DB 1998, 843; Weiland, BB 1998, 344; Heuer, DStR 1998, 18; Heuer, DStR 1996, 1789

Unter Sponsoring versteht man die Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen an Organisationen, die im gesellschaftspolitischen Bereich (Sport, Kultur, Kirche, Wissenschaft, sozialen Bereich, ökologischen Bereich) tätig sind, wobei das Unternehmen mit der Zuwendung eigene unternehmensbezogene Ziele der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung verfolgt.[1] Diese Zuwendungen können bei dem Unternehmen Betriebsausgaben oder Spenden sein. Sie sind Betriebsausgaben, wenn der Leistende mit der Zuwendung auf die Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens oder die Werbung für seine Produkte abzielt.

Ist das aus objektiven Merkmalen ableitbare Motiv für das Sponsoring jedoch das Interesse des Gesellschafters, sich als Mäzen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch gesellschaftliches Ansehen zu erringen, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.[2] Keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dagegen vor, wenn das Sponsoring objektiv geeignet ist, auf das Unternehmen und seine Produkte aufmerksam zu machen, z. B. durch Werbeaufdrucke, Aufkleber, Plakate usw. Andererseits scheidet der Betriebsausgabenabzug aus, wenn die Öffentlichkeit aus den Sponsoringaufwendungen in keiner Weise auf das Unternehmen und seine Produkte aufmerksam gemacht wird. Es liegt dann eine Spende vor oder, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf den Gesellschafter gelenkt wird, eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ob die Sponsoringaufwendungen für das Unternehmen letztlich erfolgreich waren, ist dagegen ohne Bedeutung.

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