Literatur: Götz, INF 2005, 742; Zimmermann, DB 2005, 1650; Kamps, Stbg 2006, 107, 324; Janssen, BB 2008, 928

Grundsätzlich ist es steuerlich anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern Ansprüche gegen die von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaft schenkweise abtreten. Die Schenkung muss jedoch zivilrechtlich wirksam sein. Bei einer dinglich vollzogenen Schenkung ist das selbst bei minderjährigen Kindern regelmäßig der Fall, auch wenn kein Ergänzungspfleger bestellt wurde, da den Kindern bei einer bedingungs- und auflagenlosen Schenkung nur ein rechtlicher Vorteil zufließt. Das setzt jedoch voraus, dass die Ansprüche gegen die Kapitalgesellschaft unverändert auf die Kinder übergehen. Werden die Vertragsbedingungen nach der Schenkung zulasten der minderjährigen Kinder geändert, ist dazu die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, wenn ein Elternteil die Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer vertreten soll.[1] Erforderliche Vertragsänderungen sind daher zweckmäßigerweise vor der Schenkung mit der Kapitalgesellschaft zu vereinbaren.

Treten die Eltern ein Darlehen, das gegen die von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaft besteht, schenkweise an die Kinder ab und schließen die Kinder hierüber einen neuen, dem Drittvergleich entsprechenden Darlehensvertrag mit der Kapitalgesellschaft ab, ist diese Gestaltung steuerlich anzuerkennen. Die einkommensteuerliche Rspr., wonach die Schenkung eines Geldbetrags an die Kinder, der den Eltern sofort als Darlehen überlassen wird, mangels tatsächlicher Durchführung der Schenkung steuerlich nicht anzuerkennen ist[2], ist im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, da die Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt ist, für das das Trennungsprinzip gilt.[3]

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