Sachzuwendungen (Dienstwohnung, Dienstwagen usw.) an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind in die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung einzubeziehen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen sie im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sein.[1]
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