Literatur: Wunderlich, DStR 1996, 2003

Lösegeldzahlungen für den Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer oder die ihnen nahestehenden Personen sind immer (zumindest auch) durch die Privatsphäre der ausgelösten Personen veranlasst, da die Zahlungen geleistet werden, um eine drohende Gefahr für deren Leib und Leben abzuwenden. Sie bilden daher bei der Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt auch dann, wenn der Anlass für die Lösegeldforderung im betrieblichen Bereich der Körperschaft liegt, etwa in einer Dienstreise. Diese ist nur der Anlass, nicht aber die steuerlich maßgebliche Ursache für die Zahlungen.[1]

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