Bei der Frage, ob eine auf einem Irrtum beruhende Leistung an den Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist zwischen der Zurechnung der Handlung und der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu unterscheiden. Auch eine irrtümliche Leistung der Kapitalgesellschaft, die durch den Geschäftsführer vorgenommen worden ist, ist der Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Diese irrtümliche Leistung muss aber nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sein. Der Begriff der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist allerdings objektiv zu verstehen, sodass subjektive Vorstellungen des handelnden Geschäftsführers keine wesentliche Rolle spielen. Jedoch können auch einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter Irrtümer und Versehen unterlaufen, sodass irrtümliche Leistungen auch im Verhältnis zu einem unabhängigen Dritten vorkommen können. Auch Buchführungs- und Bilanzierungsfehler führen nicht unbedingt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1]

Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern können krasse Irrtümer, die einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wären, wegen des besonderen Erfordernisses der klaren und eindeutigen Verhältnisse zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Fehler eine Vermögensmehrung bei dem Gesellschafter zur Folge hat. Maßgebend ist hier, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine eigenen Verhältnisse kennen muss, sodass der Irrtum für ihn erkennbar war.[2]

In Ausnahmefällen ist eine Rückabwicklung des Vorgangs zur Korrektur des Irrtums möglich.[3]

[1] Hierzu Stichwort "Bilanzierungs- und Buchungsfehler"
[3] Hierzu Rz. 301f.

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