Die Verlagerung einer Funktion auf eine nahestehende Person ohne eine angemessene Gegenleistung kann auch dann eine vGA darstellen, wenn es sich nicht um einen grenzüberschreitenden Vorgang handelt. § 1 Abs. 3b AStG ist hierauf nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur für grenzüberschreitende Sachverhalt anwendbar ist. Die Regeln dieser Vorschrift entsprechen auch weitgehend nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz.[1]
Der anzusetzende Preis für die Funktionsverlagerung ist vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere der Preisvergleichsmethode, zu ermitteln.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen