Die Verlagerung einer Funktion auf eine nahestehende Person ohne eine angemessene Gegenleistung kann auch dann eine vGA darstellen, wenn es sich nicht um einen grenzüberschreitenden Vorgang handelt. § 1 Abs. 3b AStG ist hierauf nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur für grenzüberschreitende Sachverhalt anwendbar ist. Die Regeln dieser Vorschrift entsprechen auch weitgehend nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz.[1]

Der anzusetzende Preis für die Funktionsverlagerung ist vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere der Preisvergleichsmethode, zu ermitteln.

[1] Zur Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3b AStG siehe Anh. zu § 8 "ABC des internationalen Steuerrechts", Stichwort "Funktionsverlagerung" sowie Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.87ff.

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