Literatur: Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, ISR 2014, 190; Krüger, IStR 2015, 650; Renz/Kern, IStR 2015, 132; Krüger, IStR 2016, 945; Baumhoff/Kluge, Ubg 2016, 338; Greil/Wargowske, IStR 2017, 12; Schmitt, IStR 2017, 311; Birnbaum/Nientimp, DB 2017, 1673; Stein/Schwarz, BB 2017, 1566; Beermann, BB 2017, 1431; Krüger, Der Konzern 2017, 340; Rasch/Mank, ISR 2018, 73.

Eine Körperschaft erwirbt die Firma mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Firma wird in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt und beruht daher auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Soweit satzungsmäßig allein das Recht eingeräumt wird, den Namen in die Firma aufzunehmen bzw. unter diesem Namen zu firmieren, liegt keine "Geschäftsbeziehung" i. S. d. § 1 Abs. 1 AStG vor. Damit besteht bei einer "bloßen" Namensnutzung keine Grundlage für die Verrechnung eines dem Drittvergleich entsprechenden schuldrechtlichen Entgelts. Es ist damit grundsätzlich ausgeschlossen, für die nur auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Nutzung der Firma eine Gebühr in Rechnung zu stellen, und zwar auch dann, wenn es sich bei der Firma oder einen ihrer Bestandteile um einen bekannten Konzernnamen handelt. In einem solchen Fall ergeben sich aus der bloßen Namensnutzung keine konkreten wirtschaftlichen Vorteile für die nutzende Gesellschaft, die in Form einer Geschäftsbeziehung vergütet werden könnten. Soweit aus der Namensnutzung allgemeine, nicht konkretisierte Vorteile fließen, liegt "Rückhalt im Konzern" vor, der nicht verrechnet werden darf. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Firma gleichzeitig ein werthaltiges Markenrecht ist, das einer anderen Konzerngesellschaft zusteht. Dann hat die Nutzung der Marke Vorrang vor der Nutzung der Firma, sodass in Betracht kommt, für die Nutzung der Marke im Firmennamen an den Markeninhaber eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen.[1]

Stellt der Name, der in der Firma genutzt wird, gleichzeitig ein Warenzeichen dar, das einer anderen konzernangehörigen Gesellschaft gehört, stellt sich die Frage, ob der in Deutschland ansässige Rechteinhaber zur Vermeidung eines Berichtigungsbetrags nach § 1 Abs. 1 AStG eine Gebühr für die Nutzung dieser Firma/dieses Warenzeichens berechnen muss bzw. bei einer in Deutschland ansässigen, die Firma/das Warenzeichen nutzenden Körperschaft, ob ein von ihr gezahltes Entgelt für die Nutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Die Verrechnung einer Vergütung setzt zweierlei voraus. Einmal muss die Nutzung des Warenzeichens, das in der Firma enthalten ist, über die bloße Nutzung als Firma hinausgehen, d. h. es muss ein konkreter Zusammenhang zwischen der Nutzung als Firma und der als Warenzeichen im laufenden Geschäftsverkehr bestehen. Die Finanzverwaltung sieht dagegen eine grundsätzliche Vergütungsfähigkeit bereits dann, wenn einem fremden Dritten die Nutzung des Namens untersagt werden könnte, weil dann die Nutzungsüberlassung eines immateriellen Vermögensgegenstandes vorliege. Dies setzt voraus, dass das Warenzeichen bzw. die Marke rechtlich geschützt sind. In der Möglichkeit für den Rechteinhaber, einen Dritten von der Nutzung des Namens/des Warenzeichens auszuschließen, sieht die Finanzverwaltung ein Indiz für die Vergütungsfähigkeit dem Grunde nach. Diese gegenüber der Rechtsprechung des BFH schärfere Auffassung führt jedoch regelmäßig nicht zu abweichenden Ergebnissen, da auch nach der Finanzverwaltung die nachfolgende zweite Voraussetzung erfüllt sein muss. Zweitens muss die Nutzung als Warenzeichen für den Verkauf der Produkte durch die die Firma nutzende Gesellschaft einen eigenständigen Wert haben, der über höhere Marktpreise für die Produkte im Markt realisiert werden kann. Nur dann würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für die Nutzung der Firma/des Warenzeichens eine Vergütung zahlen.[2]

Der Wert einer Marke oder eines Warenzeichens besteht in der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen der Konkurrenzunternehmen. Sie kann durch die Vorstellung von Zuverlässigkeit, Qualität und Vertrauen eine Bindung der Kunden zu dem Unternehmen bzw. der von ihm vertriebenen Waren und Dienstleistungen schaffen, die sich in einem größeren Mengenabsatz (Mengenpremium) oder verbesserten Margen (Preispremium) niederschlagen kann. Die Verrechnung einer Lizenzgebühr setzt voraus, dass bei einer ex-ante-Betrachtung das nutzende Unternehmen einen solchen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dann nach diesem erwarteten Nutzen. Tritt der erwartete Nutzen nicht ein, ist die Folge nicht, dass die sich aus der ex-ante-Betrachtung ergebende Lizenzgebühr nicht verrechnungsfähig ist. Folge ist vielmehr, dass zur Vermeidung einer Berichtigung nach § 1 Abs. 1 AStG bzw. einer verdeckten Gewinnausschüttung die Lizenzvereinbarung überprüft, ggf. gekündigt werden muss. Folgen treten also nur für die Zukunft ein. Besteht die erforderliche enge Verbindung zwischen Firma und Warenzeichen, ist für die Bewertung zwecks Ermitt...

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