Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411

Die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Betriebsstätte zu erfassen ist, richtet sich danach, ob bei dem Stammhaus eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und ob die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung den der Betriebsstätte zuzuordnenden Unterschiedsbetrag gemindert hat.

Liegt bei der inländischen Kapitalgesellschaft (Stammhaus) eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist der Aufwand aus der verdeckten Gewinnausschüttung aber der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen, für die die Freistellungsmethode gilt, hat keine steuerliche Hinzurechnung zum inländischen Einkommen zu erfolgen, da sich der Aufwand aus der verdeckten Gewinnausschüttung nicht auf die inländische Bemessungsgrundlage ausgewirkt hat. Gilt für die ausländische Betriebsstätte die Anrechnungsmethode, ist das Einkommen der ausländischen Betriebsstätte um die verdeckte Gewinnausschüttung zu erhöhen und im Inland unter Anrechnung der ausländischen Steuer zu versteuern.

Handelt es sich um eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Stammhauses, ist maßgebend, ob der Aufwand aus der verdeckten Gewinnausschüttung dieser Betriebsstätte zuzuordnen ist. Ist dies der Fall, ist bei der inländischen Betriebsstätte eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eingetreten. Daher ist das der inländischen Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Stammhauses unterliegende Einkommen der inländischen Betriebsstätte um den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung zu erhöhen.[1] Vermögenszuwendungen der Betriebsstätte an das Stammhaus selbst sind keine verdeckte Gewinnausschüttung, da das Stammhaus nicht "Gesellschafter" der Betriebsstätte ist. Diese Beziehungen sind vielmehr nach Entstrickungsregeln, § 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG bzw. nach § 1 Abs. 5 AStG, zu beurteilen.

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