Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411

Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass die aus der verdeckten Gewinnausschüttung entstehenden Kapitaleinkünfte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Empfängers im Inland nicht besteuert werden oder nur der KapESt unterliegen.[1] Daher liegt auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn aus dem im Inland gebundenen Vermögen einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Stammhauses Vermögensvorteile an den Gesellschafter des Stammhauses gewährt werden bzw. in dessen Interesse eine verhinderte Vermögensmehrung hingenommen wird. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist dann im Rahmen der Veranlagung des Stammhauses zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassen.[2] Vermögensübertragungen von der Betriebsstätte an das Stammhaus selbst sind allerdings keine verdeckte Gewinnausschüttung, da das Stammhaus nicht "Gesellschafter" der Betriebsstätte ist. Diese Beziehungen sind vielmehr nach Entstrickungsregeln, § 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG bzw. nach § 1 Abs. 5 AStG, zu beurteilen.

Bei einer inl. Körperschaft, die eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen ausl. Gesellschafter leistet, hat die Hinzurechnung zum Einkommen zu erfolgen. Umgekehrt ist bei einem inl. Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu erfassen, auch wenn die auskehrende Gesellschaft im Ausland ansässig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge