Die Vereinbarung zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss vor Erbringung der Leistung abgeschlossen worden sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt[1]

Sie muss ernsthaft gemeint und tatsächlich durchgeführt worden sein.[2]

Die zu erbringende Leistung muss nach Grund und Höhe klar und eindeutig vereinbart sein. Es muss ohne weitere Einigung der Parteien feststehen, was geleistet werden muss.[3] Die Vergütung muss betragsmäßig festgelegt oder so genau umschrieben sein, dass sie durch reine Rechenvorgänge ermittelt werden kann, ohne dass noch eine Ermessensentscheidung eines der beiden oder beider Vertragspartner erforderlich ist.[4] Generalklauseln, wie eine "angemessene Vergütung" oder "bis zu einem Betrag von …", reichen für eine klare und eindeutige Vereinbarung nicht aus.[5] Die Bestimmung des ausreichend genau umschriebenen Entgelts kann einem unabhängigen Sachverständigen übertragen werden, der aber die Vergütung ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum nur errechnen darf.[6] Der Steuerberater des Steuerpflichtigen ist aber infolge seines Auftragsverhältnisses und seiner Pflicht zur Interessenwahrung gegenüber dem Auftraggeber nicht unabhängig i. d. S.[7]

An einer klaren und eindeutigen Vereinbarung mangelt es, wenn mehrere Vereinbarungen über den gleichen Gegenstand abgeschlossen wurden, ohne dass erkennbar ist, welche Vereinbarung gelten soll.[8] Keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dagegen vor, wenn – erforderlichenfalls nach Auslegung der Vereinbarungen – feststeht, welche Vereinbarung gelten soll.[9] Allein daraus, dass eine Vereinbarung auslegungsbedürftig ist oder über ihren Inhalt Beweis erhoben werden muss, folgt noch nicht, dass sie im steuerlichen Sinne nicht klar und eindeutig ist, wenn sich durch Auslegung bzw. Beweiserhebung ihr Inhalt klar und eindeutig ermitteln lässt[10]

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