Rz. 93

Generell sollen im Anhang in Bezug auf die Leasingverhältnisse Informationen offengelegt werden, welche gemeinsam mit den in Bilanz, GuV-Rechnung und Kapitalflussrechnung dargestellten Informationen den Abschlussnutzern ein besseres Verständnis der Auswirkungen von Leasinggeschäften auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermitteln.[1]

 

Rz. 94

Für Leasingnehmer schreibt IFRS 16 insbesondere quantitative Angaben zur Auswirkung der Abbildung von Leasingverhältnissen auf die Abschlussinstrumente GuV-Rechnung, Bilanz und Kapitalflussrechnung vor. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem die nachfolgend aufgeführten im Anhang offenzulegenden GuV-relevanten Informationen:

  • Abschreibungsbetrag auf RoU-Assets (IFRS 16.53 a),
  • der aus Leasingverbindlichkeiten resultierende Zinsaufwand (IFRS 16.53 b),
  • der Periodenaufwand für kurzfristige Leasingverhältnisse, für welche das Wahlrecht des IFRS 16.5 a i. V. m. IFRS 16.6 ausgeübt (d. h. Verzicht auf die Anwendung des allgemeinen Leasingbilanzierungsmodells für die Abbildung von Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer; vgl. auch Rz. 57) wird (IFRS 16.53 c),
  • der Periodenaufwand für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert, für welche das Wahlrecht des IFRS 16.5 b i. V. m. IFRS 16.6 ausgeübt (d. h. Verzicht auf die Anwendung des allgemeinen Leasingbilanzierungsmodells für die Abbildung von Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer; vgl. Rz. 57) wird, sofern dieser nicht bereits in der Angabe nach IFRS 16.53 c eingeschlossen ist (IFRS 16.53 d),
  • der nicht in der Leasingverbindlichkeit enthaltene variable Leasingaufwand einer Periode (IFRS 16.53 e),
  • die Erträge aus Unterleasingverhältnissen (IFRS 16.53 f) sowie
  • die Gewinne und Verluste aus Sale-and-Leaseback-Transaktionen (IFRS 16.53 i, vgl. IFRS 16.98–16.102).

Hinsichtlich der Auswirkungen der Leasingverhältnisse auf die IFRS-Bilanz[2] haben Leasingnehmer

  • eine Aufgliederung der Buchwerte der RoU-Assets nach Klassen der den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerte vorzunehmen (IFRS 16.53 j). Falls RoU-Assets in der Folgebewertung nach dem Neu- oder Zeitwertbewertungsmodell bewertet werden (vgl. Rz. 57), so ergeben sich weitere Angabepflichten aufgrund dieser Standards (IFRS 16.56  f.).
  • Für die Leasingverbindlichkeit ist in Anlehnung an IFRS 7.39 und IFRS 7. Appendix B 11 eine Fälligkeitsanalyse zu erstellen, um den Abschlussnutzern das mit den Leasingverträgen verbundene Liquiditätsrisiko zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, die künftigen Auszahlungen abschätzen zu können (IFRS 16. BC 219). Trotz Fehlens konkreter Zeitbänder für die Offenlegung der in diesen fälligen Leasingzahlungen in IFRS 16 scheint der IASB von einer Offenlegung der Leasingzahlungen für jedes der auf den Abschlussstichtag folgenden 5 Jahre auszugehen. Nach diesem Zeitraum anfallende Leasingzahlungen dürfen grundsätzlich aggregiert ausgewiesen werden, ausgenommen sind allenfalls längerfristige Leasingverträge (z. B. Immobilien-Leasing; vgl. IFRS 16. BC 221).
 

Rz. 94a

Leasinggeber haben folgende quantitative Angaben in Bezug auf die Auswirkungen der Leasingverhältnisse auf die IFRS-Bilanz[3] anzugeben:

  • Sofern es sich um Finanzierungs-Leasingverhältnisse handelt, sind aus bilanzieller Sicht die wesentlichen Veränderungen des Netto-Investitionswerts sowohl quantitativ darzustellen als auch qualitativ zu erläutern (IFRS 16.93).
  • Bei Klassifizierung der Leasingverhältnisse als Operating-Leasingverhältnisse fordert IFRS 16.95 die verleasten Sachanlagen getrennt nach Klassen von den den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerten anzugeben.

Zudem haben Leasinggeber im Anhang sowohl quantitative als auch qualitative Angaben zu machen, wie sie das Risiko aus den zurückbehaltenen Rechten an den verleasten Vermögenswerten steuern (IFRS 16.92 b). Hier sollten insbesondere Informationen über die Risikomanagementstrategie einschließlich der vom Leasinggeber ergriffenen Maßnahmen, z. B. Rückkaufvereinbarungen, Restwertgarantien, variable Zahlungen bei Überschreitung festgelegter Nutzungsgrenzen für die Vermögenswerte, offengelegt werden. Darüber hinaus schreiben IFRS 16.94 bzw. IFRS 16.97 eine Fälligkeitsanalyse der undiskontierten Leasingzahlungen vor, die zumindest die Zahlungen für jedes der auf den Abschlussstichtag folgenden 5 Jahre und den Gesamtbetrag der nach diesem Zeitraum fälligen Leasingzahlungen ausweist.

[1] Vgl. IFRS 16.51 und 16.89.
[2] Vgl. zu den GuV-bezogenen Angaben Rz. 133.
[3] Vgl. zu den GuV-bezogenen Angaben Rz. 133.

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