Rz. 126

Sofern langfristige Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten einschließlich zugehöriger Schulden als „zur Veräußerung gehalten“ klassifiziert werden, sind die zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte sowie die im Rahmen von Veräußerungsgruppen gehaltenen Vermögenswerte und die den Veräußerungsgruppen zugeordneten Schulden in der Bilanz getrennt von den anderen Vermögenswerten und Schulden auszuweisen (IFRS 5.38 Sätze 1, 2). Diese Untergliederung dient insbesondere zur Verdeutlichung, dass die Vermögenswerte bzw. die Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 künftig nicht mehr zur Erfolgserzielung zur Verfügung stehen.[1] Diese getrennte Darstellung gilt ebenso für den konsolidierten Ausweis des Vermögens und der Schulden von mit Veräußerungsabsicht erworbenenTochterunternehmen. Bezüglich der bilanziellen Darstellung findet zwischen den zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und den Vermögenswerten (oder Schulden), welche den Veräußerungsgruppen (ggfs. einschließlich aufgegebener Geschäftsbereiche) zugeordnet sind, keine Trennung statt (nur Ausweis als "zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen")[2]. Entweder im Anhang oder der Bilanz hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen für die zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen folgende Offenlegungspflichten zu erfüllen:

  • Allgemeine Beschreibung der zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte oder der Veräußerungsgruppen (IFRS 5.41a).
  • Beschreibung der Sachverhalte und Umstände der Veräußerung oder der Sachverhalte und Umstände, die zu der erwarteten Veräußerung führen, sowie die voraussichtliche Art und Weise und der voraussichtliche Zeitpunkt der Veräußerung (IFRS 5.41b).
  • Segment i. S. d. IFRS 8, zu dem der langfristige Vermögenswert oder die Veräußerungsgruppe gehören (IFRS 5.41d).
  • Angabe der Hauptgruppen von Vermögenswerten und Schulden, die als „zur Veräußerung gehalten“ klassifiziert sind) gem. IFRS 5.38 Satz 4.
 

Rz. 127

Im Gegensatz zur Gesamtergebnisrechnung dürfen bilanziell die (langfristigen) Vermögenswerte bzw. die Schulden, welche den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Voraussetzungen für eine Klassifizierung als "zur Veräußerung gehalten" vorliegen, unter den dafür vorgesehenen Posten ausgewiesen werden; eine rückwirkende Umklassifizierung dieser Vermögenswerte und Schulden als "zur Veräußerung gehalten" ist hingegen nicht möglich (IFRS 5.40).

[1] Vgl. Küting/Kessler/Wirth, KoR 2003, S. 539.
[2] Vgl. zur Abgrenzung Kirsch, PiR 2021, S. 238 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge