Rz. 17

Conceptual Framework. Kap. 2.30 Satz 2 definiert Nachprüfbarkeit derart, dass verschiedene sachkundige und unabhängige Beobachter im Wesentlichen darin übereinstimmen, dass eine bestimmte Abbildung (eines ökonomischen Phänomens) eine glaubwürdige Darstellung ist. Conceptual Framework. Kap. 2.31 unterscheidet die direkte und indirekte Nachprüfbarkeit als Formen. Erstgenannte liegt vor, wenn ein Betrag oder eine Darstellung unmittelbar überprüft werden kann, z. B. Zählen eines Kassenbestands. Eine direkte Nachprüfbarkeit lässt sich nur bei einigen Posten von Bilanz, Gesamtergebnis- und Kapitalflussrechnung erreichen. Die indirekte Nachprüfbarkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass für eine Bewertungsmethode bzw. ein Bewertungsverfahren nur die Ausgangsdaten, das Verfahren an sich überprüft oder eine Parallelrechnung durchgeführt werden können, um im Abschluss enthaltene Abbildungen, insbesondere Werte zu überprüfen.[1] Beispielsweise kann die Bewertung des Vorratsvermögens nur indirekt überprüft werden, indem bei Anwendung des Fifo-Verfahrens der zeitliche Verlauf von Mengenzugängen und -abgängen sowie die korrekte Anwendung des Modells überprüft und eine Kontrollrechnung durchgeführt werden.[2] Der Anhang kann insbesondere für die Nachprüfbarkeit von Abbildungen ökonomischer Sachverhalte wichtige Informationen enthalten, insbesondere durch die Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Begründung der Auswahl dieser Methoden im Falle des Vorhandenseins mehrerer Alternativen (vgl. insbesondere Rz. 38 ff.). Da der Nachprüfbarkeit lediglich die Rolle einer fördernden qualitativen Anforderung zukommt, sind auch (entscheidungsnützliche) Informationen, die sich weder direkt noch indirekt nachprüfen lassen, zu veröffentlichen. Hierzu zählen insbesondere die zukunftsbezogenen Einschätzungen des Managements.[3]

Allerdings ist es in hier im Regelfall erforderlich, dass die Methoden zur Gewinnung der Einschätzungen sowie weitere Fakten und Umstände angegeben werden, welche die Einschätzungen des Managements unterlegen. Die Abschlussnutzer sollen dann auf Basis der offen gelegten Informationen selbst entscheiden, ob sie diese (nicht nachprüfbaren) Informationen nutzen möchten.[4]

[1] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.31 Satz 3.
[2] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.31 Satz 4.
[3] Vgl. hierzu Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 26.
[4] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.32 Satz 2.

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