Rz. 5

Der IFRS-Anhang unterliegt – wie der gesamte IFRS-Abschluss – bestimmten qualitativen Anforderungen.[1] Das Conceptual Framework unterscheidet zunächst zwischen fundamentalen qualitativen Anforderungen (Relevanz und glaubwürdige Darstellung)[2] sowie fördernden qualitativen Anforderungen (Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe[3] und Verständlichkeit)[4]. Erstgenannte müssen stets vorliegen, damit eine Information entscheidungsnützlich für die Abschlussadressaten (Kapitalgeber) sein kann. Begrenzt werden die entscheidungsnützlichen Informationen durch die Kosten.[5]

[1] Vgl. Krawitz, Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 19.
[2] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.5.
[3] Auf die Darstellung des Grundsatzes der Zeitnähe wird wegen fehlender Auswirkungen auf den IFRS-Anhang verzichtet.
[4] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.23 Satz 1.
[5] Vgl. Conceptual Framework. Kap. 2.39 Satz 1.

2.2.1 Relevanz

 

Rz. 6

Eine relevante Finanzinformation besitzt die Eigenschaft, Unterschiede in den Entscheidungen der Abschlussadressaten bewirken zu können (Conceptual Framework. Kap. 2. 6 Satz 1). Eine konkrete Verhaltens- bzw. Entscheidungsbeeinflussung wird jedoch nicht gefordert; begründet wird diese eher zurückhaltend scheinende Formulierung damit, dass sich bestimmte Reaktionen kaum auf einzelne Finanzberichtsinformationen zurückführen lassen und außerdem Abschlussadressaten eine Vielzahl von Informationen für ihre Entscheidungen heranziehen (Conceptual Framework. BC 2.13 Satz 3). Daher liegt die Eigenschaft der Relevanz auch dann vor, wenn Nutzer diese Information nicht für ihre Entscheidungen verwenden oder bereits aus anderen Quellen diese Information haben (Conceptual Framework. Kap. 2.6 Satz 2). Gem. Conceptual Framework. Kap. 2.7 kann die Relevanz sowohl in ihrem Prognosewert als auch in der Bestätigung bzw. Korrektur vergangener früherer Prognosen oder beidem liegen. Insbesondere bei den den IFRS-Abschluss ergänzenden Anhangangaben kommt diesen beiden Aspekten der Relevanz besondere Bedeutung zu.

 

Rz. 7

Die Wesentlichkeit ist ein wichtiges Element der Relevanz und stellt einen auf die jeweilige Bericht erstattende Einheit bezogenen Aspekt der Relevanz dar; damit ist die Wesentlichkeit im Regelfall unternehmens- bzw. konzernspezifisch auszulegen. Nach der Ursprungsfassung des neuen Conceptual Framework. Kap. 2.11 Satz 1 wurde eine Information als wesentlich angesehen, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Darstellung die Entscheidungen der primären Nutzer beeinflussen können, wobei die Wesentlichkeit sowohl einen qualitativen (Art der Information, z. B. aufgegebene Geschäftsbereiche) als auch einen quantitativen Aspekt (Conceptual Framework. Kap. 2.11 Satz 2) beinhaltet (vgl. Rz. 7b). Die Amendments zu IAS 1 und IAS 8 vom Oktober 2018 führten unmittelbar zu einer Ergänzung der Definition der "Wesentlichkeit" im Conceptual Framework. Hintergrund dieser Ergänzung war zum einen, die zuvor im Conceptual Framework sowie IAS 1.7 und IAS 8.5 vorhandenen verschiedenen Definitionen zu bereinigen. Zum anderen konstatierte der IASB das Problem des "information overload" durch IFRS-konform aufgestellte Abschlüsse. Ursächlich ist neben einer Vielzahl von Anhangangaben, insbesondere der in der jüngeren Vergangenheit in Kraft getretenen IFRS 15 und IFRS 16 sowie der zusätzlichen durch den Ersatz des IAS 39 durch IFRS 9 ausgelösten Angaben nach IFRS 7, auch das zu beobachtende Verhalten der Abschlussersteller, die zur Vermeidung von Diskussionen mit Abschlussprüfern und Überwachungseinrichtungen (z. B. in Deutschland DPR) sämtliche in einzelnen IAS/IFRS enthaltenen Anhangangaben schematisch erfüllen und checklistenartig abarbeiten. Nach der (geänderten) in Conceptual Framework. Kap. 2.11 Satz 1 enthaltenen Definition sind Informationen dann wesentlich, wenn deren Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die Entscheidungen der primären Nutzer auf Basis vernünftiger Erwartungen beeinflussen können. Mit dieser Ergänzung soll die Aufnahme unwesentlicher Informationen, welche die wesentlichen Informationen überlagern, verdecken und damit letztlich entwerten können, in IFRS-Abschlüssen zurückgedrängt werden. Auch die Ergänzung der Definition um den Zusatz "auf Basis vernünftiger Erwartungen" der primären Nutzer dient von der Zielsetzung her der Begrenzung der Informationsmenge auf ein vertretbares Maß, welches primäre Nutzer vernünftigerweise erwarten (können).

 

Rz. 7a

Die Wesentlichkeit hat als Grundsatz für die Aufstellung des Anhangs unmittelbar durch die infolge der Disclosure Initiative einhergehenden Änderungen des IAS 1 vom Dezember 2014 eine deutlich größere Bedeutung erlangt.[1] Zum einen hat der Grundsatz der Wesentlichkeit nunmehr explizit Auswirkung auf die Festlegung der Struktur des Anhangs,[2] jedoch auch auf die Auswahl der einzelnen in den IFRS/IAS aufgeführten Angabevorschriften. So führt IAS 1.30A Satz 2 explizit auf, dass ein Unternehmen die Verständlichkeit der Abschlussbestandteile nicht erschweren darf, indem es we...

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