Rz. 235
§ 285 Nr. 15 HGB ist – ebenso wie § 285 Nr. 11a HGB – durch das KapCoRiLiG ergänzt worden und fordert von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB Angaben über die Gesellschafter, welche bei ihr die persönliche Haftung übernommen haben. Die Angabepflicht betrifft mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB; kleine Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB können auf die Angabepflicht gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB verzichten.
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Gläubigern Einblick in die Struktur der Personenhandelsgesellschaft zu gewähren, um das Risiko einer Geschäftsbeziehung besser einschätzen zu können.[1]
Rz. 236
Angabepflichtig sind der Name, Sitz und das gezeichnete Kapital der Gesellschaft(en), die persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB sind. Falls der persönlich haftende Gesellschafter selbst wiederum eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB ist, sollten Namen und Sitz der persönlich haftenden Gesellschafter beider Stufen (bei mehrstöckigen Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB Namen und Sitz der persönlich haftenden Gesellschafter aller Stufen) sowie das gezeichnete Kapital der zusammengefassten Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter der obersten Stufe angegeben werden.[2]
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