Rz. 145

Angaben im Zusammenhang mit der Ergebnisverwendung

Verschiedene Wahlpflichtangaben im Anhang sollen die Ergebnisverwendung für den Bilanzleser transparenter machen. Das gilt speziell dann, wenn gemäß dem Wahlrecht in § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB der Jahresabschluss bereits unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt worden ist.[1] Eine "Ergebnisverwendung" liegt vor, wenn ein vorhandener Jahresüberschuss verteilt wird (z. B. auf Gewinnrücklagen und Gewinnausschüttung) oder wenn ein vorhandener Jahresfehlbetrag gedeckt wird. Oft kann nur eine teilweise Ergebnisverwendung erfolgen, weil z. B. die Befugnisse des die Bilanz aufstellenden Organs zur Einstellung in die Gewinnrücklagen begrenzt sind (etwa aufgrund von § 58 Abs. 2 Satz 1 f. AktG).

Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" (§ 268 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz HGB). In diesem Fall ist ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und grundsätzlich in der Bilanz gesondert anzugeben. Jedoch kann alternativ die Angabe auch im Anhang gesondert offengelegt werden (§ 268 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 HGB).

 

Rz. 146

Wie das zu verstehen ist, verdeutlicht das folgende Beispiel:

 
Praxis-Beispiel
 
  TEUR
Gezeichnetes Kapital 500
Gewinnrücklagen 800
Gewinnvortrag 30
Jahresüberschuss 150

Aus dem Jahresüberschuss wird zunächst ein Betrag von 60 TEUR in die Gewinnrücklagen eingestellt. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresüberschusses aufgestellt, so ergeben sich nach § 268 Abs. 1 HGB folgende Ausweise:

 
  TEUR
Gezeichnetes Kapital 500
Gewinnrücklagen 860
Bilanzgewinn 120

Der in den Posten "Bilanzgewinn" einbezogene Gewinnvortrag von 30 TEUR ist entweder in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Bei der Aktiengesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 2 AktG in der Bilanz oder im Anhang zusätzlich der in die Gewinnrücklagen eingestellte Betrag von 60 TEUR gesondert anzugeben. Kleine Aktiengesellschaften haben diese Angabe in der Bilanz zu machen (§ 152 Abs. 4 Satz 2 AktG).[2]

 

Rz. 147

Werden gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB Wertaufholungen durch Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens vorgenommen, so darf der Eigenkapitalanteil der Wertaufholungen gemäß § 58 Abs. 2a AktG bzw. § 29 Abs. 4 GmbHG in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Der Betrag dieser Rücklagen ist grundsätzlich in der Bilanz gesondert auszuweisen; die Angabe darf jedoch auch im Anhang erfolgen (Wahlpflichtangabe gemäß § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG bzw. § 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).

Das Gesetz lässt es offen, ob der Sonderausweis oder die Angabe im Anhang nur im Jahr der Einstellung in die Gewinnrücklage oder auch in den Folgejahren durchzuführen ist. Der Hinweis im Jahr der Rücklagenzuführung dürfte ausreichend sein, zumal eine Auflösung des betreffenden Teils der Gewinnrücklage gesetzlich nicht geregelt ist und der Gesetzgeber damit ausdrückt, dass die gesonderte Fortführung dieses Postens "mehr oder weniger uninteressant ist".[3]

Zu Angaben im Anhang, betreffend die Darstellung der Ergebnisverwendung speziell bei der Aktiengesellschaft, vgl. Rz. 211 ff.

 

Rz. 148

Anhangangabe zur nicht geleisteten Hafteinlage bei Kapitalgesellschaften & Co.

Mit der für Kapitalgesellschaften & Co. zu beachtenden Anhangangabe wird derjenige Betrag offengelegt, den die Kommanditisten noch nicht in das Eigenkapital geleistet haben und mit dem sie noch persönlich für Schulden der Kommanditgesellschaft haften. Mit der Novellierung des HGB durch das MoPeG[4] wird der bislang in § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB verwendete Begriff der "Einlagen" durch "Haftsummen" mit Wirkung ab 1.1.2024 ersetzt. Eine materielle Änderung ist damit allerdings nicht verbunden, es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.[5] Gleichwohl ist Stöber[6] zuzustimmen, dass die Änderung sprachlich missglückt ist, da nur Einlagen nicht geleistet sein können, nicht hingegen Haftsummen.

Die Kommentierung ist im Falle der bereits erfolgten Einforderung von ausstehenden Einlagen gespalten hinsichtlich der Frage, den bereits im Eigenkapital berücksichtigten Anteil in die Anhangangabe einzubeziehen.[7] Um Missverständnissen über den Umfang der nicht geleisteten Hafteinlage bzw. der über das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital noch bestehenden Hafteinlage vorzubeugen, empfiehlt sich beispielsweise folgender Formulierungsvorschlag: "Über die aus der Bilanz ersichtlichen Haftsummen von x EUR hinaus sind Hafteinlagen der Kommanditisten von y EUR noch nicht geleistet."[8]

Kleine Kapitalgesellschaften & Co. sind von dieser Angabepflicht befreit.[9]

[1] Bezüglich der Frage, in welchen Fällen dieses Wahlrecht besteht, wird u. a. verwiesen auf Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz ...

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